Geschäftsordnung des Präsidiums
Geschäftsordnung des Präsidiums (Stand 16.05.2023)
§ 1
(1) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. In dringenden Fällen können auf Anordnung des Präsidenten Beschlüsse auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.
Ein Umlaufverfahren kann nur initiiert werden, wenn der Antrag von zwei Präsidiumsmitgliedern eingereicht wird.
Gegenstand von Umlaufverfahren dürfen nur diejenigen Sachverhalte sein, die einer unmittelbaren Entscheidung bedürfen und keines Aufschubs bis zur nächsten regulären Präsidiumssitzung erlauben. Die Eilbedürftigkeit ist im Antrag gesondert zu begründen. Der Sachverhalt selbst muss so ausführlich dargestellt sein, dass er auch Präsidiumsmitgliedern, die sich mit ihm bisher nicht befasst haben, verständlich ist.
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen grundsätzlich nach Erörterung. Widerspricht ein Präsidiumsmitglied dem Umlaufverfahren der Form wegen, ist das Verfahren beendet und die Geschäftsstelle wird umgehend zu einer Sondersitzung des Präsidiums innerhalb einer Frist von einer Woche einladen, um über den Antrag nach Erörterung abzustimmen.
Den Präsidiumsmitgliedern ist eine Zeit von mindestens fünf Tagen für ihre Rückmeldung zu gewähren. Die Frist beginnt am Tag nach der Versendung des Antrags.
Ein Umlaufbeschluss ist gültig, wenn ihm mehr als die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums durch schriftliche Rückmeldung zugestimmt haben.
Über das Ergebnis informiert die Geschäftsstelle umgehend nach Ende der Rückmeldefrist das Präsidium.
(2) Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. In seiner Abwesenheit wird die Leitung vom 1. Vizepräsidenten übernommen. In dessen Vertretung übernimmt der Vizepräsident Finanzen die Sitzungsleitung.
(3) Zu den ordentlichen Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich stattfinden sollen, erfolgt die Ladung schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche. In dringenden Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist zulässig.
Die Ladung ist grundsätzlich mit einer Tagesordnung zu versehen.
(4) Auf Verlangen von mindestens drei Präsidiumsmitgliedern hat der Präsident eine außerordentliche Präsidiumssitzung einzuberufen.
(5) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Alle Präsidiumsmitglieder erhalten eine Abschrift des Protokolls. Es gilt als genehmigt, wenn nicht spätestens vierzehn Tage nach Zugang schriftlich beim Präsidenten Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse und Entscheidungen sind der Geschäftsstelle mit Anweisung zur weiteren Behandlung und Auswertung zuzustellen.
§ 2
(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Einberufung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. § 29 Absatz 1 Satzung gilt entsprechend.
(3) Gäste können mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten an den Präsidiumssitzungen teilnehmen, wenn ihre Anwesenheit aufgrund der zu behandelnden Themen erforderlich ist.
(4) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst.
§ 3
(1) Das Präsidium kann Teile der ihm obliegenden Aufgaben an die einzelnen Mitglieder delegieren. Es beschließt die Zuständigkeit der Mitglieder für unterschiedliche Aufgaben- und Arbeitsbereiche, die in jeweils eigener Verantwortlichkeit zu erledigen sind, in einem besonderen Geschäftsverteilungsplan. Der Geschäftsverteilungsplan bildet in der jeweils gültigen Fassung den Anhang zu dieser Geschäftsordnung. Die Zuständigkeiten des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und des Vizepräsidenten Finanzen gemäß § 29 b Abs. 2 und 3 NFV-Satzung i. V. m. der Finanzordnung bleiben hiervon unberührt.
(2) Mit der Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes beauftragt das Präsidium die Verbandsgeschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geführt wird.
(3) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sind bis zu einer Höhe von 10.000,- € durch die Geschäftsführung, bis zu einer Höhe von 100.000,- € durch das Präsidium wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind durch den Verbandstag zu beschließen.
§ 4
(1) Für den Fall, dass der Präsident verhindert ist, vertritt ihn grundsätzlich der Erste Vizepräsident oder der Vizepräsident Finanzen in allen vorstehenden sowie in der Satzung festgelegten Funktionen (§ 29 b Abs. 2 und 3 NFV-Satzung).
(2) In der ersten Sitzung nach dem Verbandstag wird für den Fall der Verhinderung des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und des Vizepräsidenten Finanzen die Reihenfolge beschlossen, nach der die Vertretung wechselweise in einem Turnus von 12 Monaten ausgeübt wird. Dies erfolgt in der Weise, dass zunächst ein erster, zweiter und dritter Vertreter für die kommenden 12 Monate bestimmt wird. Nach Ablauf von 12 Monaten wird der bislang zweite zum ersten Vertreter, der dritte zum zweiten und der erste zum dritten Vertreter.