Ehrungsordnung
Ehrungsordnung
§ 1 Allgemeines
1. Der Norddeutsche Fußball-Verband ehrt Personen, die sich um den Fußballsport verdient gemacht haben:
a) Durch Ernennung zum:
1. Ehrenpräsidenten
2. Ehrenmitglied.
b) Durch Verleihung der:
3.NFV Verdienstmedaille
4. Silbernen Ehrennadel
5. Goldenen Ehrennadel
6. Ehrenspange
7. Schiedsrichter-Ehrennadel
2. Personen, die nach §1 Ziffer 1 geehrt werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die jeweiligen Voraussetzungen sind in der Ehrungsordnung beschrieben.
3. Eine Person kann dieselbe Ehrung nur einmal erhalten.
4. Die nach §1 Ziffer 1 geehrten Personen erhalten eine Urkunde.
5. Die nach §1 Ziffer 1 vorgenommenen Ehrungen werden im Internetauftritt des NFV veröffentlicht.
§ 2 Ehrennadeln Ehrungsvoraussetzungen Verleihung
1. Zum Ehrenpräsidenten kann nur derjenige ernannt werden, der Inhaber der Goldenen Ehrennadel des NFV ist und das Amt des Verbandspräsidenten über längere Zeit besonders verdienstvoll geführt hat.
2. Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige ernannt werden, der Inhaber der Goldenen Ehrennadel des NFV ist und eine offizielle Funktion im Präsidium des NFV über längere Zeit besonders verdienstvoll ausgeübt hat.
3. Der Ehrenpräsident wird auf Antrag des Präsidiums auf dem Verbandstag ernannt.
4. Ein Ehrenmitglied wird auf Antrag des Präsidiums auf dem Verbandstag ernannt.
5. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern sind zu allen Verbandstagen und Veranstaltungen des NFV einzuladen
6. Die NFV-Verdienstmedaille kann an Personen verliehen werden, die ohne ein Amt im NFV zu bekleiden besondere Verdienste um den Fußballsport in Norddeutschland erworben haben.
7. Die Silberne Ehrennadel kann Personen verliehen werden, die eine mindestens 5-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit auf NFV Ebene nachweisen können.
8. Die Goldene Ehrennadel kann Personen verliehen werden, die eine mindestens 10-jährige verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeit auf NFV-Ebene nachweisen können Die Goldene Ehrennadel kann nur an eine Person verliehen werden, die bereits Träger der Silbernen Ehrennadel ist. Zwischen der Verleihung der Silbernen und Goldenen Ehrennadel muss mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren liegen.
9. Die Ehrenspange kann an Personen verliehen werden, die sich auch nach Zuerkennung der Auszeichnungen gemäß § 1 Ziffer 1b weiterhin in hohem Maße um den Fußballsport verdient gemacht und dem Präsidium des NFV angehört haben.
10. Die Schiedsrichterehrennadel wird beim Ausscheiden eines Schiedsrichters nach zehn oder mehr Jahren Zugehörigkeit zum Kader der höchsten Spielklasse des NFV verliehen. Die Verleihung der Schiedsrichterehrennadel erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag des NFV-Schiedsrichterausschusses.
§ 3 Anträge
1. Antragsberechtigt für Auszeichnungen nach § 1 Ziffer 1 sind die Vereine des NFV sowie die Ausschüsse, das geschäftsführende Präsidium und das Präsidium. Die Anträge sind an die Geschäftsstelle des NFV zu richten.
2. Anträge für Auszeichnungen nach § 1 Ziffer 1 müssen mindestens 6 Wochen vor dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Verleihungstages der Geschäftsstelle des NFV vorliegen.
3. Die Anträge auf eine Auszeichnung sind auf Vordrucken zu stellen, die durch die Verbandsgeschäftsstelle bezogen werden können.
§ 4 Widerruf
1. Der Verbandstag kann die Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied auf Antrag des Präsidiums des NFV widerrufen, wenn der Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat.
2. Das Präsidium hat das Recht, Auszeichnungen zu entziehen, wenn die Voraussetzung gemäß Punkt 1 vorliegt.
3. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Auszeichnungen und Urkunden an den NFV zurückzugeben.
§ 5 Ausnahmen von den Ehrungsvoraussetzungen
In besonders gelagerten Einzelfällen hat das geschäftsführende Präsidium mit Zustimmung des Präsidiums das Recht, von der Erfüllung der Ehrungsvoraussetzungen nach § 2 abzusehen.
§ 6 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.