Schiedsrichterordnung
Schiedsrichterordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Schiedsrichter haben alle unter der Verantwortung oder Mitwirkung des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV) durchgeführten Spiele nach den vom DFB anerkannten Regeln der FIFA zu leiten.
(2) Sind darüber hinaus vom DFB allgemeinverbindliche Bestimmungen erlassen, so sind auch sie bei NFV-Spielen zu beachten.
(3) Für die Erfüllung der mit dem Schiedsrichterwesen zusammenhängenden Aufgaben ist gemäß der Satzung der Schiedsrichterausschuss zuständig.
§ 2 Aufgaben des Schiedsrichterausschusses
(1) Auf der Grundlage der Meldung der Landesverbände stellt der Schiedsrichterausschuss nach dem Leistungsprinzip zu Beginn eines jeden Spieljahres die Liste der für Spielleitungen auf der Ebene des Regionalverbandes vorzusehenden Schiedsrichter auf (NFV-Schiedsrichterliste). Diese bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
(2) Der Schiedsrichterausschuss benennt die dem DFB für Aufgaben auf dessen Ebene vorzuschlagenden Schiedsrichter. Die Vorschläge bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.
(3) Dem Schiedsrichterausschuss obliegt die Ansetzung der Schiedsrichter und ihrer Assistenten zu Meisterschafts- und Aufstiegsspielen auf der Ebene des Regionalverbandes. Er kann einzelne Aufgaben auf die Schiedsrichterausschüsse der Mitgliedsverbände übertragen.
(4) Der Schiedsrichterausschuss sorgt für die Überwachung der Spielleitungen. Er kann dazu Beobachter einsetzen.
(5) Er führt nach Maßgabe der Satzung Tagungen und Lehrgänge für Schiedsrichter und Beobachter durch.
(6) Erkennt der Schiedsrichterausschuss unsportliches Verhalten oder Verstöße gegen Satzungen und Ordnungen des NFV oder DFB durch Vereinsmitglieder, Vereine oder Mitgliedsverbände, soweit sie das Schiedsrichterwesen betreffen, so beantragt er bei den zuständigen Rechtsinstanzen die Durchführung von Verfahren.
(7) Absatz (6) gilt auch bei Verstößen durch Schiedsrichter, soweit für deren Ahndung nicht der Schiedsrichterausschuss selbst zuständig ist (§ 7).
§ 3 Allgemeine Pflichten der Schiedsrichter
(1) Der Schiedsrichter ist zur Übernahme der Spielaufträge des Schiedsrichterausschusses verpflichtet. Sieht er sich dazu nicht in der Lage, so hat er so früh wie möglich abzusagen.
(2) Jeder in die Liste des NFV aufgenommene Schiedsrichter hat regelmäßig an den Fortbildungsmaßnahmen im NFV sowie in seinem Landesverband nach dessen Vorgabe teilzunehmen.
(3) Das jährliche erfolgreiche Ablegen einer sich auf die körperliche Leistungsfähigkeit und die Regelkenntnis erstreckenden Prüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Schiedsrichterliste des NFV.
(4) Die Betätigung als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent im Ausland bedarf der Genehmigung durch den DFB.
§ 4 Pflichten der Schiedsrichter im Zusammenhang mit dem Spiel
(1) Schiedsrichter und ihre Schiedsrichter-Assistenten sollen spätestens 45 Minuten vor dem festgesetzten Spielbeginn auf dem Sportplatz anwesend sein.
(2) Macht der Spielausschuss von seinem Recht gemäß § 10 Absatz (4) der Spielordnung keinen Gebrauch, soll der Schiedsrichter so zeitig anreisen, dass er die Mannschaft noch vor deren Fahrtantritt von einem eventuellen Spielausfall benachrichtigen kann.
(3) Vor dem Spiel hat der Schiedsrichter
- die Bespielbarkeit des Platzes,
- den regelrechten Platzaufbau,
- die Spielerpässe anhand des Spielberichtes,
- die Ausrüstung der Spieler,
- den Spielball und mindestens einen Ersatzball zu prüfen.
(4) Bei Spielunterbrechung auf Grund äußerer Einflüsse (z.B. Gewitter, Ausfall des Flutlichtes) soll der Schiedsrichter eine Wartezeit bis zu 30 Minuten gestatten.
(5) Einen Spielabbruch soll der Schiedsrichter nur vornehmen, wenn alle Mittel zur Fortsetzung des Spieles ausgeschöpft sind.
(6) Der Schiedsrichter hat auf dem Spielberichtsbogen die notwendigen Eintragungen vorzunehmen und unverzüglich je eine Ausfertigung der spielleitenden Stelle und der Verbandsgeschäftsstelle zuzusenden.
§ 5 Kostenerstattung
(1) Schiedsrichter erhalten Fahrtkostenerstattung nach den für Amtsträger des NFV geltenden Richtlinien und Sätzen.
(2) Die Höhe der den Schiedsrichtern zustehenden Spesen wird vom Präsidium festgesetzt.
(3) Die Kosten für notwendige Übernachtungen aus Anlass von Abendspielen sind grundsätzlich vom Platzverein zu tragen.
§ 6 Rechtsprechung
Die Schiedsrichter unterstehen grundsätzlich der Rechtsprechung der Rechtsinstanzen des NFV.
§ 7 Ahndungsbefugnisse des Schiedsrichterausschusses
(1) Unbeschadet der Bestimmung von § 6 können Verstöße der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterwesens vom NFV-Schiedsrichterausschuss geahndet werden.
(2) Solche Verstöße sind insbesondere:
a) unbegründete oder verspätete Absagen von Spielleitungen oder Assistententätigkeiten,
b) unentschuldigtes Nichtantreten als Schiedsrichter oder Schiedsrichter-Assistent,
c) wiederholtes unentschuldigtes Fehlen bei Fortbildungsveranstaltungen,
d) Missbrauch des Schiedsrichterausweises,
e) Handlungen, die dem Ansehen der Schiedsrichter und des Schiedsrichterwesens schaden,
f) Missachtung rechtmäßiger Anordnungen des Schiedsrichterausschusses,
g) unkameradschaftliches Verhalten,
h) Verstöße gegen § 3 Absatz (4).
(3) Zur Ahndung derartiger Verstöße kann der Schiedsrichterausschuss Abmahnungen aussprechen bzw. eine befristete Nichtansetzung zu Spielen oder Streichung von der NFV-Schiedsrichterliste verfügen. Betroffene sind vor Verhängung von Ahndungsmaßnahmen anzuhören.
(4) Die Ahndungsmaßnahmen gemäß Absatz (3) verfügt der Schiedsrichterausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind ggf. anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde (§ 15 RuVO).
§ 8 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten dieser Ordnung regelt § 42 der Satzung.