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Änderung der Satzung und Ordnungen

Der Verbandstag des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 25.06.2020 im Rahmen des außerordentlichen digitalen NFV-Verbandstages folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Satzung:

§ 23 Anträge

(1) Anträge zum ordentlichen und zu einem außerordentlichen Verbandstag können von den Mitgliedern und den Organen (§ 13) gestellt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und mindestens drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag der Geschäftsstelle des NFV in Textform vorliegen und mindestens zwei Wochen vor dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Verbandstag den Mitgliedern bekannt sein. Nach Ablauf der Frist bei der Geschäftsstelle eingehende Anträge können, soweit sie nicht Änderungs- oder Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag sind, nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

NFV-Geschäftsordnung des Verbandstages:

§ 4 Anträge

(2) Anträge, die nicht auf der mit der Einberufung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, die jedoch wenigstens vier Wochen vor dem ordentlichen Verbandstag und drei Wochen vor einem außerordentlichen Verbandstag beim Verband eingereicht werden, sind allen Mitgliedern des Verbandstages spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen oder einem außerordentlichen Verbandstag schriftlich mitzuteilen.

(3) Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist bzw. Drei-Wochen-Frist eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge vor Eintritt in die Tagesordnung zugelassen werden, wenn dies eine Dreiviertel - Mehrheit der vertretenen Stimmen beschließt.

NFV-Spielordnung:

§ 5 Wettbewerbsgrundsätze

(1) Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich als Hin- und Rückspiele, bei denen die Mannschaften je einmal auf eigenem und auf des Gegners Platz antreten, ausgetragen. Der Verzicht auf das Heimrecht ist unzulässig. Dabei hat ein Verein grundsätzlich alle Heimspiele einer Spielserie auf derselben Platzanlage durchzuführen. Der zuständige Ausschuss kann Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

Sonderregelung für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021:

Ausnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind in den Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aus übergeordnetem Verbandsinteresse zur Durchführung des Spielbetriebes, insbesondere zur Gewährleistung und Durchsetzung hygienischer Standards zur Pandemiebekämpfung oder in Anbetracht behördlicher Verfügungen am Sitz des Heimvereins oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, möglich oder wenn durch einen Verein nachprüfbar dargelegte Gründe einer umfangreichen Kostenersparnis dies gerechtfertigt erscheinen lassen. Es können insbesondere auch der Tausch des Heimrechts festgelegt und Spiele auf anderen als den gemeldeten Sportplätzen angesetzt werden. Von den im Zulassungs-/Bewerbungs-/Meldeverfahren geforderten Voraussetzungen kann in diesem Fall in Abstimmung mit dem zuständigen NFV-Ausschuss abgewichen werden. Die Vereine können hierfür geeignete Spielstätten benennen, unbeschadet der Zuständigkeit der spielleitenden Stelle für die Auswahl. Zuständig für die Entscheidung ist abweichend von den vorstehenden Absätzen der Spielleiter der jeweiligen Spielklasse. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher informiert werden. Die Entscheidung des Spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich.

(4) Bei Punktgleichheit entscheidet die Differenz aus erzielten und hingenommenen Toren über Meisterschaft, Aufstieg, Tabellenplatz und Abstieg. Bei gleichem Punktestand und gleicher Tordifferenz gibt die höhere Zahl der erzielten Tore den Ausschlag.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 gilt:

Kann die Spielserie aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann die Abschlusstabelle anhand der sogenannten Quotienten-Regelung ermittelt werden.

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

(7) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Herren steigen grundsätzlich drei Mannschaften in die Regionalliga Nord der Herren auf. Dieses sind ab der Saison 2018/2019:

a) die bestplatzierte aufstiegsberechtigte und zugelassene Mannschaft der Oberliga Niedersachsen,

b) der Sieger und der Zweitplatzierte einer Aufstiegsrunde, ausgetragen von der jeweils bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft aus den Landesverbänden Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein,

c) der Sieger aus zwei Relegationsspielen (Hin- und Rückspiel) zwischen der nächsten bestplatzierten aufstiegsberechtigten sowie zugelassenen Mannschaft der Oberliga Niedersachsen und der viertletzten – oder abweichend nach Absatz (3) platzierten – Mannschaft der Regionalliga Nord. Abhängig vom Ausgang dieser Relegationsspiele kann es hierbei es zu einem Ab- oder Aufstieg aus oder in die Regionalliga Nord kommen.

(8) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Dieses sind:

a) der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.

b) eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen.

Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungsspieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und dem Vizemeister aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Regionalliga der Frauen ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt.

Für die Spielzeit 2019/2020 gilt abweichend von den Absätzen (7) und (8) folgende Regelung:

Die gemäß § 6 (7b) der NFV-Spielordnung an sich für die Aufstiegsrunde und gemäß § 6 (7c) der NFV-Spielordnung an sich für die zwei Relegationsspiele berechtigten Teilnehmer dürfen abweichend von diesen Bestimmungen direkt in die Herren-Regionalliga Nord aufsteigen.

Die gemäß § 6 (8a) der NFV-Spielordnung an sich für die Aufstiegsrunde zur Frauen-Regionalliga Nord berechtigten Teilnehmer dürfen abweichend von diesen Bestimmungen direkt in die Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen.

Kann eine Spielrunde einer Landesverbandsspielklasse aufgrund der Auswirkungen der Covid- 19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, entscheidet der jeweilige Landesverband bzw. Rechtsträger der Landesverbandsspielklasse über die sportliche Qualifikation zum Aufstieg in die Herren-Regionalliga Nord bzw. Frauen-Regionalliga Nord. Diese Entscheidungen und Meldungen sind für den NFV bindend. Der zuständige NFV-Ausschuss kann eine Ausschlussfrist festlegen, innerhalb der die Landesverbände bzw. Rechtsträger einer Landesverbandsspielklasse dem NFV einen Aufsteiger melden müssen. Wird bis zum Ablauf dieser Ausschlussfrist kein Aufsteiger bzw. Teilnehmer gemeldet, verfällt das Aufstiegsrecht für die jeweilige Landesverbandsspielklasse ersatzlos.

(9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen- Bundesliga.

Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend.

Die nachfolgende Fassung des Absatzes 9a tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 30.6.2021. Ab dem 1.7.2021 tritt der einstweilen außer Kraft gesetzte Absatz 9 wieder in Kraft.

(9 a) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts,

a) keine Gewinnpunkte aberkannt, wenn die Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bis zum 30.06.2020 bzw., soweit nach dem 30.06.2020 noch Spiele der Spielzeit 2019/2020 stattfinden, dem tatsächlichen Ende (Abschluss des letzten Spieltags) der Spielzeit 2019/2020 erfolgt;

b) drei Gewinnpunkte im Herrenspielbetrieb bzw. zwei Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt, wenn die Beantragung des Insolvenzverfahrens bzw. die Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts nach dem 30.06.2020 bzw., soweit nach dem 30.06.2020 noch Spiele der Spielzeit 2019/2020 stattfinden, nach dem tatsächlichen Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Spielzeit 2020/2021 erfolgt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vorgenommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen-Bundesliga.

Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags der Saison 2020/2021 bis einschließlich zum 30.6.2021 oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Buchstabe b) mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit 2020/2021. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit.

Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften entsprechend.

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