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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 27.06.2019 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

Spielordnung

§14 Spielwertung in besonderen Fällen

1) Scheidet eine Mannschaft vorzeitig aus dem Wettbewerb aus, so werden alle von ihr bereits ausgetragenen Spiele nicht gewertet.

2) Ist eine Mannschaft gesperrt und dadurch gehindert, für sie angesetzte Spiele auszutragen, so werden die ausgefallenen Spiele für diese Mannschaft mit einem fiktiven Torergebnis von 0:5 als verloren und für den Gegner mit dem entsprechenden Ergebnis als gewonnen gewertet.

3) Tritt eine Mannschaft aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht oder mehr als 45 Minuten verspätet an, so wird das nicht ausgetragene Spiel wie in Absatz (2) gewertet.

4) Tritt eine Mannschaft mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel nicht aufgenommen. Die Wertung erfolgt wie in Absatz (2). Treten beide Mannschaften mit weniger als sieben Spielern an, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet.

(5) Versäumt ein Platzverein seine Pflichten gemäß § 11 Absatz (1) oder entspricht der Platzaufbau nicht den Regeln und muss ein Spiel deshalb ausfallen, so kann unter Verzicht auf Neuaustragung eine Spielwertung wie in Absatz (2) verfügt werden.

6) Bricht der Schiedsrichter ein Spiel auf Wunsch einer Mannschaft ab, weil diese durch Ausschei-den von Spielern weniger als sieben Mitwirkende auf dem Spielfeld hat, so wird das Spiel für den Gegner als gewonnen gewertet. Das Torergebnis lautet 5:0; sofern sich für den Sieger bereits zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigerer Spielstand ergab, wird dieser gewertet.

7) Bricht der Schiedsrichter ein Spiel ab, ohne dass ein Verschulden einer der beteiligten Mann-schaften oder ihrer Vereine vorliegt, so wird das Spiel erneut angesetzt.

8) Trifft eine Mannschaft oder ihren Verein oder beide Mannschaften oder ihre Vereine ein Ver-schulden an einem Spielabbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:5 Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 5:0 Toren für gewonnen zu werten. Sofern das Ergebnis zum Zeitpunkt des Abbruchs für den Unschuldigen günstiger war, wird das tatsächlich erzielte Ergebnis ge-wertet.

9) a) Hat in einem Spiel ein nicht spielberechtigter Spieler mitgewirkt und trifft seinen Verein ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für den Gegner mit 5:0 Toren als gewonnen gewertet, sofern das tatsächliche Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger lautete. Ansonsten wird das Spiel wie ausgetragen gewertet.

b) Haben in beiden ein Spiel bestreitenden Mannschaften ein oder mehrere nicht spielberechtigte Spieler mitgewirkt und trifft ihre Vereine ein Verschulden an diesem Umstand, so wird das Spiel für beide Mannschaften mit 0:5 Toren als verloren gewertet.

c) Bei Mitwirkung eines nachweislich gedopten Spielers oder mehrerer nachweislich gedopter Spieler gelten die Regelungen aus a) und b) entsprechend.

d) Ist einem Spieler irrtümlich eine Spielerlaubnis erteilt worden und hat sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt, so wird das Spiel, an dem der Spieler teilgenommen hat, für seinen Verein mit 0:Toren als verloren gewertet, sofern das erzielte Ergebnis für den schuldigen Verein günstiger war.

e) Bei Mitwirkung eines Spielers, dem irrtümlich eine ihm nicht zukommende Spielerlaubnis erteilt worden ist, ohne dass sein Verein den Irrtum schuldhaft herbeigeführt hat, wird das Spiel neu angesetzt.

10) Die Spielwertungen gemäß den Absätzen (1) bis (7) verfügt der zuständige Ausschuss als Verwaltungsmaßnahmen. Sie sind gegebenenfalls anfechtbar mit dem Rechtsbehelf der Be-schwerde (§15 RuVO). Die Spielwertungen gemäß Absätze 8 und 9a-e werden von den Rechtsorganen auf begründeten Protest bzw. Einspruch (§§ 13 bzw. 14 RuVO) verfügt. Die Möglichkeit der nachträglichen Umwertung von Spielen endet, sobald eine neue Spielzeit begonnen hat.

11) Die Ahndung von Fehlverhalten in Zusammenhang mit Fällen gemäß den Absätzen (1), (3), (4), (5), (8) und (9) durch Ordnungsstrafen bleibt von der Spielwertung unberührt; der zuständige Ausschuss stellt gegebenenfalls entsprechende Anträge an das Sportgericht.

12) Für die Erstattung von nachgewiesenen Kosten in Zusammenhang mit nicht ausgetragenen Spielen gilt § 8 Absatz (4) entsprechend.

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