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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 10.09. 2019 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Satzung:

§ 31 Regionalligaausschuss

(2) Die vier Beisitzer aus den vier Landesverbänden werden von den in der Regionalliga Nord der Herren vertretenen Vereinen vorgeschlagen und vom Präsidium berufen. Falls ein Landesverband keinen Verein in der Regionalliga Nord der Herren stellt, wird vom Präsidium des jeweiligen Landesverbandes ein Beisitzer benannt.

§ 35 Verbandsgericht

(1) Dem Verbandsgericht gehören ein Vorsitzender und sechs Beisitzer an, die aus ihrem Kreis einen stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. Jedes ständige Mitglied ist mit mindestens einem Beisitzer, jedoch maximal zwei Beisitzern, vertreten. Über die Besetzung des Gerichts im einzelnen Verfahren entscheidet der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

§ 37 Aufgaben der Rechtsorgane, Strafarten

(4) Die Zuständigkeiten im Einzelnen regelt § 5 der Rechts- und Verfahrensordnung. Für alle Fälle die nicht unter § 5 Rechts- und Verfahrensordnung fallen, kann das Präsidium ein Ehrengericht einsetzen.

(5) Als Strafen sind zulässig:

c) Geldstrafe (auch als Nebenstrafe) gegen Spieler, Teamoffizielle und Schiedsrichter bis zu € 5.000,-, gegen Vereine bis zu € 10.000,–,

g) Sperre von Spielern, Teamoffiziellen und Schiedsrichtern bis zur Höchstdauer von 2 Jahren,

 

NFV-Spielordnung:

§ 14 Spielwertung in besonderen Fällen

(6) Muss der Schiedsrichter ein Spiel abbrechen, weil eine Mannschaft durch Ausscheiden von Spielern weniger als sieben Mitwirkende auf dem Spielfeld hat, so wird das Spiel für den Gegner als gewonnen gewertet. Das Torergebnis lautet 5:0; sofern sich für den Sieger bereits zum Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigerer Spielstand ergab, wird dieser gewertet.

Anhang 1 NFV-Spielordnung (RL-Statut):

8.5 Spielberechtigungsliste / Spielerpass

In den Meisterschaftsspielen der RLN ersetzen die aus dem System generierten und ausgedruckten Spielberechtigungslisten bei der Spielberichtskontrolle durch den Schiedsrichter die Vorlage der Spielerpässe. Die Spielerpässe müssen dem Schiedsrichter vor Spielbeginn nicht mit übergeben werden.

 

NFV-Rechts- und Verfahrensordnung:

§ 6 Strafen

(2) Sperren, die gegen Spieler verhängt werden, beziehen sich auf den Spielverkehr des NFV und seiner Mitgliedsverbände. Die Sportgerichte haben die Möglichkeit im Urteilstenor bezüglich der Ableistung der Sperre zwischen Pflicht- und Meisterschaftsspielen zu unterscheiden.

§ 7 Strafen gegen Vereine in einzelnen Fällen

(1) Für Vereine gelten unter anderem folgende Strafen:

j) für unsportliches oder diskriminierendes Verhalten von Anhängern und Verantwortlichen eines Vereins Geldstrafe bis zu 5.000,- €. (Erläuterung: Eines diskriminierenden Verhaltens macht sich schuldig, wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft verletzt.).

§ 8 Strafen gegen Spieler, Teamoffizielle und Schiedsrichter in einzelnen Fällen

(7) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, d, e, f, g, j, k genannten Tatbestände werden bei Teamoffiziellen analog bzw. mit Geldstrafe nach Maßgabe von § 37 (5) e der NFV-Satzung geahndet.

(8) Die unter Nr. 1 Buchstaben a, c, e, i, k genannten Tatbestände werden bei Schiedsrichtern analog nach Maßgabe von § 37 (5) e Satzung geahndet.

§ 9 Bewährungsstrafe

(4) Die Bewährungszeit beträgt das Zweifache des Sperrzeitraumes. Sie beginnt mit Eintritt der Strafaussetzung.

(5) Das zuletzt mit der Sache befasste Gericht kann auf Antrag des Betroffenen auch noch nach Rechtskraft des Urteils eine Entscheidung nach Absatz 1 durch neuerliches Urteil treffen, welches nicht mehr anfechtbar ist. Dies ist jedoch erst nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Mindestfrist von 8 bzw. 4 Wochen zulässig.

§ 12 Fristen

(5) Bei Fristenversäumnis kann einem Verfahrensbeteiligten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Der Antrag ist innerhalb von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen.

§ 16 Berufung

(2) Zur Einlegung der Berufung sind die von der Entscheidung unmittelbar Betroffenen, die am Verfahren beteiligten Vereine, NFV-Organe und das Präsidium des NFV berechtigt.

§ 31 Verfahrenskosten

(1) Die in einem Verfahren unterliegende oder bestrafte Partei trägt die Kosten des Verfahrens; diese betragen mindestens 75 € (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (Regionalliga Nord der Herren: 19 %, Sonstige: 7%)). Anteilige Kostenauferlegung ist möglich.

 

NFV-Finanzordnung:

§ 9 Personalangelegenheiten

Über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Verbandes sowie über die Festsetzung von Bezügen entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Geschäftsführenden Präsidiums.

ANHANG 2

Finanzvermerke

1. Anforderungen Belege

1.1 Der NFV überweist Auslagen ausschließlich bei Vorlage der entsprechenden Originalbelege. Barauszahlungen sind nur im Ausnahmefall und ebenfalls ausschließlich bei Vorlage der entsprechenden Originalbelege zulässig.

1.2 Für Belege gelten folgende Mindestanforderungen:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger)
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer
  • die Menge der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  • die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  • Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind
  • das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit einem Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Aufschlüsselung von Entgeltminderungen
  • angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag

1.3 Für Belege, deren Betrag nicht größer als 250,- € ist, gelten Vereinfachungsregelungen. In diesem Fall muss ein Beleg folgende Informationen enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • die Menge der gelieferte Artikel / Dienstleistungen
  • die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
  • angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag

1.4 Für Bewirtungsbelege gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Maschinell erstellt durch eine Registrierkasse
  • Name und Anschrift des Bewirtenden
  • Ort der Veranstaltung
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
  • Verzehrte Artikel
  • Genauer Grund für die Bewirtung
  • Alle Vor- und Nachnamen der Bewirteten
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
  • Unterschrift des Steuerpflichtigen (auch auf beigefügten Ergänzungen)

1.5 Für Rechnungen mit Speise- und/oder Getränkekomponenten gelten folgende Mindestanforderungen:

  • Alle Mindestanforderungen für Belege (siehe oben)
  • Genauer Grund für die Bewirtung
  • Ort der Veranstaltung
  • Alle Vor- und Nachnamen der Bewirteten

1.6 Bei Bewirtungen über 50 € ist bevor eine Bewirtung stattfindet zu prüfen, ob durch den Leistungserbringer ein entsprechender Bewirtungsbeleg/Rechnung (siehe oben) ausgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall (z. B. in einem Sportheim), muss (leider) ein anderer Leistungserbringer gewählt werden.

1.7 Rechnungen sollten stets mit folgender Rechnungsadresse ausgestellt werden:

Norddeutscher Fußball-Verband e. V.

Franz-Böhmert-Straße 1B

28205 Bremen

1.8 Nur wenn die Rechnung die o. a. Rechnungsadresse enthält kann der NFV die Vorsteuer geltend machen. Werden Rechnungen mit einer abweichenden Rechnungsanschrift ausgestellt, erfolgt eine Hinweismeldung (Standardschreiben) durch die Geschäftsstelle an den Einreicher und den Vizepräsidenten Finanzen.

1.9 Entsprechen die eingereichten Belege nicht den oben aufgezeigten (gesetzlichen) Mindestanforderungen, sind diese unmittelbar durch die Geschäftsstelle an den Einreicher mit entsprechendem Hinweis zurückzuweisen. Eine Überweisung bzw. Barauszahlung findet in diesem Fall nicht statt.

 

2. Anlagevermögen

2.1 Eine Veräußerung (Verkauf/Schenkung) von Anlagevermögen bzw. Vermögen des Verbandes ist untersagt. Im Bedarfsfall ist ein schriftlicher Antrag beim Vizepräsidenten Finanzen zu stellen.

 

3. BahnCard und Zeitfahrkarte

3.1 Der Erwerb einer BahnCard (unabhängig der Kategorie) und einer Zeitfahrkarte (z. B. Monatskarte für den ÖPNV) bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vizepräsidenten Finanzen.

 

4. Geschenke an Vereine und Personengruppen

4.1 Zu besonderen Anlässen, wie z. B. Vereinsjubiläen, überreicht der NFV als kleine Aufmerksamkeit Geschenke bis zu einem Maximalbetrag von 100,-€ (Brutto). Geschenke an Mitgliedsvereine müssen immer einen einzigartigen Bezug zum Fußballsport besitzen (z. B. Fußbälle, Fußball-Trikotsatz, Netze für große Fußballtore).

4.2 Nicht zulässig sind Gutscheine jeglicher Art bzw. Geschenke, die keinen einzigartigen Bezug zum Fußballsport besitzen (wie z. B. ein Notebook). Geldgeschenke sind ebenfalls nicht zulässig, da diese steuerrechtlich keine Sachzuwendungen darstellen. In Einzelfällen kann nach vorheriger Absprache mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten Finanzen abgewichen werden. Die ggf. anfallende Versteuerung übernimmt in diesen Fällen der NFV.

4.3 Eine pauschale Bezuschussung von bestimmten Personengruppen ist nicht möglich. Entsprechende Ausgaben sind vielmehr über ein entsprechendes Budget abzubilden.

4.4 Gezielte Maßnahmen zur Förderung des Fußballsports sind grundsätzlich möglich, müssen aber im Vorwege mit dem Vizepräsidenten Finanzen zwecks steuerrechtlicher Würdigung abgestimmt werden.

 

5. Geschenke

5.1 Zu besonderen Anlässen, wie z. B. Weihnachten, zu Geburtstagen, zu Hochzeiten, zu Dienstjubiläen usw., überreicht der NFV als kleine Aufmerksamkeit Geschenke. Zwecks steuerrechtlicher Würdigung dieser Geschenke werden folgende Regelungen festgelegt:

5.1.1 Hauptamtliche Mitarbeiter (NFV/):

a) Geburtstag: Karte und 20,- € (Blumenstrauß) und 20,- € (In Form eines Gutscheines)

b) Weihnachten: Karte und 20,- € (In Form eines Gutscheines/Geschenkes)

c) Eigene Hochzeit: Karte und 60,- € (In Form eines Gutscheines)

d) Silberne und goldene Hochzeit: Karte und 60,- € (In Form eines Gutscheines)

e) Geburt des eigenen Kindes: Karte und 60,- € (In Form eines Gutscheines)

f) Dienstjubiläum (10, 25 & 40 Jahre): Karte und 60,- € (In Form eines Gutscheines)

g) Ordentliches Ausscheiden: Karte und 60,- € (In Form eines Gutscheines)

h) Krankenbesuch: Karte und 20,- € (Blumenstrauß/Geschenk)

i) Sonstiges: Karte

5.1.2 Ehrenamtliche Funktionäre inkl. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder (NFV/):

a) Normaler Geburtstag: Karte und 20,- € (In Form eines Gutscheines)

b) Runder Geburtstag (30.,40.,50…): Karte und 40,- € (In Form eines Gutscheines)

c) Weihnachten: Karte und 20,- € (In Form eines Gutscheines)

d) Eigene Hochzeit: Karte

e) Silberne und goldene Hochzeit: Karte

f) Geburt des eigenen Kindes: Karte

g) Ordentliches Ausscheiden: Karte und 20,- € (Blumenstrauß/Geschenk)

h) „Dankeschön“-Tradition: Karte und 35,- € (sonst. Geschenk)  § 37b EStG

i) Krankenbesuch: Karte und 20,- € (Blumenstrauß/Geschenk)

j) Sonstiges: Karte

5.1.3 Funktionäre von Partnerverbänden (z. B. andere Fußball- und Sportfachverbände):

a) Normaler Geburtstag: Karte

b) Weihnachten: Karte

c) Besondere Ereignisse (z. B. Jubiläum: Karte und max. 60,- € (In Form eines Gutscheines/Geschenkes)

d) Sonstiges: Karte

5.1.4 Partner/Sponsoren und andere Geschäftsfreunde:

a) Normaler Geburtstag: Karte

b) Weihnachten: Karte

c) Besondere Ereignisse (z. B. Jubiläum): Karte und max. 50,- € (In Form eines Gutscheines)  § 37b EStG

d) Sonstiges: Karte

 

6. Ehrungen

1.1 Der NFV kann im Rahmen einer NFV-Ehrung der geehrten Person folgende Geschenke überreichen:

Blumenstrauß oder sonst. Geschenk: max. 20,- € (max. 45,- € wenn keine Uhr überreicht wird)

1.2 Die organisatorische Verwaltung/Verantwortung (z. B.: Geschenke kaufen, Geschenke verschicken, Nachweisdokumentation) liegt in der Geschäftsstelle beim Geschäftsführer oder seiner Vertretung. Deren Anweisungen in der Sache ist Folge zu leisten.

1.3 Spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses werden die Gutscheine/Geschenke dem jeweiligen Landesverband (inkl. der ggf. notwendigen Versteuerung nach § 37b EStG) budgetseitig zugeordnet.

 

7. Dienstwagen und Dienstfahrten

7.1 „Dienstfahrten“ ehrenamtliche Mitarbeiter:

Für „Dienstfahrten“ ehrenamtlicher Mitarbeiter sind die Privatfahrzeuge zu nutzen. Verwendet ein ehrenamtlicher Mitarbeiter des Verbandes sein Privatfahrzeug für eine „Dienstfahrt“, erstattet der NFV pro gefahrenen Kilometer 30 Cent. Maximal kann die doppelte Entfernung zwischen Wohnsitz und Veranstaltungsort abgerechnet werden (Ausnahme: Bildung von Fahrgemeinschaften). Das entsprechende Abrechnungsformular in der gültigen Fassung ist zu nutzen, vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

7.2 Dienstwagen:

Im begründeten Fall kann ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern des Verbandes ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Im Bedarfsfall ist ein entsprechender Antrag beim Vizepräsidenten Finanzen zu stellen. Die organisatorische Versteuerung des geldwerten Vorteils nach gültigem Recht (über die Lohn-/Gehaltsabrechnung) für private Fahrten erfolgt durch die Buchhaltung des NFV. Die damit einhergehenden Aufwände (d. h. die Versteuerung selbst) werden ausnahmslos durch den ehren- bzw.  hauptamtlichen Mitarbeiter getragen. Details regelt ein gesonderter Dienstwagenüberlassungsvertrag.

7.3 Sonstiges:

Wo immer möglich sind Fahrgemeinschaften zu bilden und der für den Verband wirtschaftlichste Weg zwischen zwei Orten zu wählen (in der Regel die kürzeste Verbindung zwischen zwei Orten).

 

8. Ticketkontingente DFL und DFB/NFV

8.1 Die DFL und der DFB stellen dem NFV kostenlos Kartenkontingente für Spiele innerhalb des NFV-Verbandsgebietes ab der 3. Liga (aufwärts) sowie für Spiele des DFB-Pokals zur Verfügung.

8.2 Die Herausgabe der Tickets darf an Mitarbeiter bzw. Funktionäre nur dann ohne eine steuerrechtliche Würdigung erfolgen, wenn die jeweilige Person eine offizielle Funktion bzw. Aufgabe im Rahmen des entsprechenden Spiels ausübt. Für die Fälle, in denen die Tickets von Personen ohne offizielle Funktion bzw. Aufgabe genutzt werden (z. B. durch hauptamtliche Mitarbeiter, Funktionäre, NFV-Partner, verdiente Ehrenamtliche u. a.) versteuert der NFV folgende Kartenkontingente nach §37b EStG pauschal:

a) DFB-Pokal 5 VIP-Karten je Heimspiel

b) 1. Bundesliga 5 VIP-Karten je Heimspiel

c) 2. Bundesliga 5 VIP-Karten je Heimspiel

d) 3. Liga 5 VIP-Karten je Heimspiel

e) Regionalliga 5 VIP-Karten je Heimspiel

8.3 Für jedes herausgegebene Ticket sind auf der Geschäftsstelle/durch den NFV-Kartenverwalter folgende Informationen zu dokumentieren:

  • Spielpaarung inkl. Angabe von Datum und Anstoßzeit
  • Vor-, Nachname der Person
  • Aufgabe/Grund/Funktion

8.4 Verantwortlich für die Dokumentation ist der NFV-Geschäftsführer. Er hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die oben aufgezeigten Sachzuwendungen an Privatpersonen nicht überschritten werden.

8.5 Die (pauschale) Herausgabe von Tickets für mehrere Spiele eines Vereins (z. B. für alle Spiele der Hinrunde einer Saison) ist nicht möglich.

8.6 Ein Verkauf der o. a. Tickets durch den NFV ist nicht zulässig.

 

9. Tickets

9.1 Über die Geschäftsstelle haben ehrenamtliche Funktionäre des NFV und der Landesverbände sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter des Verbandes und der Landesverbände die Möglichkeit, folgende Tickets (falls erhältlich) käuflich zu erwerben:

  •  DFB-Pokalfinale (Herren und Frauen)
  • 2. Spiele der Nationalmannschaften (Herren und Frauen)
  • 3. Spiele für Wettbewerbe der UEFA und FIFA (Herren und Frauen)

9.2 Für die Positionen 1 und 3 verschickt die Geschäftsstelle – rechtzeitig im Vorwege – an folgenden Personenkreis ein entsprechendes Bestellformular:

  • NFV-Präsidium
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Vorsitzende der NFV-Gerichte
  • Vorsitzende der NFV-Kommissionen
  • Ehrenmitglieder des NFV
  • Vertreter des NFV in Gremien des NFV, DFB

9.3 Für die Position 2 erfolgt – im Gegensatz zu den Positionen 1 und 3 – keine aktive Bewerbung.

9.4 Sind nicht ausreichend Tickets verfügbar entscheidet über die Zuteilung der vorhandenen Tickets der Präsident. Je Spiel ist für alle erworbenen Tickets die Zuweisung zu dokumentieren.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt je Ticket 7,50 € zzgl. der Bearbeitungsgebühr der FIFA, UEFA bzw. des DFB. Ein Weiterverkauf der Tickets (im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht oder auf dem s. g. Schwarzmarkt) ist nicht zulässig.

9.5 Ticketeinkäufe sind wie folgt zu erfassen:

  • Ticketkauf (878)
  • Ticketbearbeitungsgebühren (8985)
  • Geschenke § 37b (Geschenke, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden müssen, werden auf das Konto „Geschenke abzugsfähig mit § 37b EstG“ oder auf das Konto „Geschenke nichtabzugsfähig mit § 37b EstG“ gebucht. Geschenke, die keiner steuerrechtlichen Würdigung unterliegen, werden auf das Konto „Geschenke abzugsfähig ohne § 37b EstG“ oder auf das Konto „Geschenke nichtabzugsfähig ohne § 37b EstG“ gebucht.)

9.6 Ticketverkäufe sind wie folgt zu erfassen:

  • Ticketverkauf (878)
  • Ticketbearbeitungsgebühren (8985)

9.7 Die organisatorische Verwaltung/Verantwortung liegt in der Geschäftsstelle beim Geschäftsführer oder seiner Vertretung. Deren Anweisungen in der Sache ist Folge zu leisten.

 

10. Veranstaltungen

10.1 Dieser Vermerk regelt elementare Rahmenbedingungen für den NFV, die bei der Planung bzw. Durchführung von Veranstaltungen berücksichtigt werden müssen. Eine Veranstaltung, die sich nicht in eines der u. a. Cluster eindeutig einsortieren lässt, ist im Vorwege mit dem Vizepräsidenten Finanzen abzustimmen. Hintergrund ist die notwendige steuerrechtliche Würdigung und eine Prüfung, ob die Gemeinnützigkeit des NFV durch die Veranstaltung gefährdet wird.

10.1.1 Sitzungen jeglicher Art:

Dauer: unter acht Stunden (Abwesenheit vom Wohnsitz

Verpflegung:

  • nicht alkoholische Getränke
  • belegte halbe Brötchen
  • Kuchen, Kekse, Obst

Mögliche Erstattung:

  •  Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
  • kein Tagegeld
  • entgegengenommene Leistungen müssen durch die Sitzungsteilnehmer nicht versteuert werden

Dauer: mindestens acht Stunden (Abwesenheit vom Wohnsitz)

Verpflegung:

  • nicht alkoholische Getränke
  • belegte halbe Brötchen
  • Warmes Mittag- und/oder Abendessen (bis 25,- €/Person Brutto)
  • Frühstück
  • Kuchen, Kekse, Obst

Mögliche Erstattung:

  • Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
  • Tagegeld (Abzüge für Verpflegung müssen berücksichtigt werden)
  • entgegengenommene Leistungen müssen durch die Sitzungsteilnehmer nicht versteuert werden

10.1.2 Klausuren jeglicher Art mit Übernachtung:

Dauer: mindestens acht Stunden (Abwesenheit vom Wohnsitz)

Verpflegung:

  • nicht alkoholische Getränke
  • Warmes Mittag- und/oder Abendessen (bis 25,- €/Person Brutto)
  • Frühstück
  • belegte halbe Brötchen
  • Kuchen, Kekse, Obst

Mögliche Erstattung:

  • Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
  • Übernachtungskosten (außerhalb USFP)
  • Tagegeld (Abzüge für Verpflegung müssen berücksichtigt werden)
  • entgegengenommene Leistungen müssen durch die Klausurteilnehmer nicht versteuert werden

10.1.3 Sitzungen jeglicher Art mit anschließender Weihnachtsfeier:

Dauer: unter acht Stunden (Abwesenheit vom Wohnsitz)

Verpflegung:

  • nicht alkoholische Getränke
  • Sekt, Wein und Bier (keine hochprozentigen Spirituosen)
  • Warmes Mittag- oder Abendessen
  • belegte halbe Brötchen
  • Kuchen, Kekse, Obst

Mögliche Erstattung:

  • kein Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • kein Tagegeld
  • Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Sitzungsteilnehmer nicht versteuert werden

10.1.4 Weihnachtsfeier des NFV-Präsidiums mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und ggf. Partnern/Partnerinnen (Versteuerung erfolgt dann über NFV):

Teilnehmer:

  • NFV-Präsidium
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Vorsitzende der Gerichte
  • Ehrenmitglieder

Verpflegung:

  • warmes Abendessen (ggf. Buffet
  • nicht alkoholische Getränke
  • Sekt, Wein und Bier (keine hochprozentigen Spirituosen)

Mögliche Erstattung:

  • kein Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • kein Tagegeld
  • Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Teilnehmer nicht versteuert werden

10.1.5 Medientag/Jahresempfang/Ehrungsveranstaltungen und vergleichbare Veranstaltungen:

Dauer: mindestens acht Stunden (Abwesenheit vom Wohnsitz)

Teilnehmer:

  • NFV-Präsidium (soweit eine offizielle Funktion vorliegt)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (soweit eine offizielle Funktion vorliegt)
  • Gäste

Verpflegung:

  • belegte halbe Brötchen
  • Kuchen, Kekse, Obst
  • warmes Mittag- und/oder Abendessen (ggf. Buffet)
  • nicht alkoholische Getränke
  • Sekt, Wein und Bier (keine hochprozentigen Spirituosen)

Mögliche Erstattung (gilt nicht für Gäste):

  • Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
  • Tagegeld (Abzüge für Verpflegung müssen berücksichtigt werden)
  • Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Teilnehmer nicht versteuert werden

10.1.6 Verbandstag:

Teilnehmer:

  • Vereinsvertreter
  • Verbandsvertreter
  • Gäste

Verpflegung:

  • nicht alkoholische Getränke
  • belegte halbe Brötchen
  • Kuchen, Kekse, Obst

Mögliche Erstattung (gilt nicht für Gäste):

  • Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
  • Tagegeld
  • Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Teilnehmer nicht versteuert werden

10.1.7 Eröffnungsspiel Regionalliga Nord der Herren und vergleichbare Veranstaltungen:

Teilnehmer:

  • NFV-Präsidium (soweit eine offizielle Funktion vorliegt)
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (soweit eine offizielle Funktion vorliegt)
  • Gäste

Verpflegung:

Mögliche Erstattung (gilt nicht für Gäste):

  • Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
  • Tagegeld (Abzüge für Verpflegung müssen berücksichtigt werden)
  • Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Teilnehmer nicht versteuert werden

10.1.8 Beileidsbekundungen:

Im Todesfall nimmt der NFV Abschied von verdienten aktiven und ehemaligen haupt- und ehrenamtlichen Sportkameraden. Dies erfolgt im Ermessen des NFV. Dabei ist folgender Rahmen einzuhalten:

a. Traueranzeige in den entsprechenden Tages- oder Wochenzeitungen bei

  • aktiven Mitgliedern des NFV-Präsidiums
  • aktiven Mitgliedern der Landesverbands/DFB-Vorstände
  • besonders verdienten aktiven und ehemaligen Mitgliedern von NFV- und Landesverbands-Gremien
  • Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden, Ehrenmitgliedern
  • aktiven hauptamtlichen Mitarbeitern

b. Trauerkranz bzw. -gesteck im Wert von bis zu 100,- € (Brutto) bei

  • aktiven und ehemaligen Mitgliedern von NFV-Gremien
  • aktiven und ehemaligen Mitgliedern von Landesverbands/DFB-Gremien
  • aktiven und ehemaligen hauptamtlichen Mitarbeitern

c. Trauerkarte ohne Geldgeschenk

War der Sportkamerad bzw. die Sportkameradin im NFV und in einem Landesverband/DFB tätig haben sich alle Verantwortlichen bzgl. der Beileidsbekundungen abzustimmen. Der o. a. Rahmen ist jedenfalls als Gesamtsumme (NFV und Landesverband/DFB zusammen) zu verstehen.

Bittet die Familie des verstorbenen um eine Geldspende (statt Trauerkranz bzw. -gesteck) kann eine entsprechende Überweisung (bis zu 100,- €) über die Geschäftsstelle des NFV angewiesen werden. In einem solchen Fall und bei einem Trauerkranz bzw. -gesteck ist ein formloser Nachweis (z. B. Traueranzeige in einer Zeitung o. a.) beizufügen. Weiterhin ist in der Geschäftsstelle zu dokumentieren, welche Aufgaben bzw. Funktionen der Sportkamerad bzw. die Sportkameradin im NFV bzw. Landesverband/DFB ausgeübt hat.

Traueranzeigen in Tageszeitungen (für den o. a. Personenkreis) sind in einem angemessenen Verhältnis zu wählen.

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