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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 28.07.2021 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Satzung:

§ 13 Verbandsorgane und Veranstaltungsformen

(1) Die Organe des NFV sind:

a) der Verbandstag,

b) das Präsidium,

c)  das Geschäftsführende Präsidium

d) die Ausschüsse:

- Spielausschuss,

- Regionalligaausschuss,

- Jugendausschuss,

- Frauen- und Mädchenausschuss,

- Schiedsrichterausschuss,

e) das Verbandsgericht,

f)  das Sportgericht,

g) die Revisionsstelle

(2) Organe des NFV treffen ihre Entscheidungen im Rahmen von Veranstaltungen (u.a. Verbandstage, Sitzungen, Tagungen, Gerichtsverfahren). Diese können sowohl in Präsenz als auch in digitaler Form durchgeführt werden. Gleiches gilt für vom Präsidium eingesetzte Kommissionen.

 

§ 14 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Verbandstags

(2) Das Präsidium kann in dringenden Fällen jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. Es muss einen außerordentlichen Verbandstag innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitgliedsstimmen (§§ 6, 7) in gleicher Sache beantragt wird. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen. Soll ein Sachverhalt, der Beschlussgegenstand des letzten ordentlichen Verbandstages war, Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages werden, so ist dafür die Unterstützung von zwei Dritteln der Mitgliedsstimmen erforderlich (§ 24).

 

§ 21 Beschlussfassung

(2) Änderungen der Ordnungen werden mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen. Liegen zu einzelnen Ordnungen mehrere Änderungsanträge vor, so kann über diese im Block abgestimmt werden, sofern sich kein Widerspruch dagegen erhebt.

 

§ 22 Wahlen

(4) Liegen für jedes zu wählende Amt genauso viele Wahlvorschläge wie zu besetzende Ämter vor, ist eine Blockwahl zulässig, sofern kein Delegierter widerspricht.

NFV-Spielordnung:

§ 5 Wettbewerbsgrundsätze

(1) Meisterschaftsspiele werden grundsätzlich als Hin- und Rückspiele, bei denen die Mannschaften je einmal auf eigenem und auf des Gegners Platz antreten, ausgetragen. Der Verzicht auf das Heimrecht ist unzulässig. Dabei hat ein Verein grundsätzlich alle Heimspiele einer Spielserie auf derselben Platzanlage durchzuführen. Der zuständige Ausschuss kann Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.

Sonderregelung für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 sowie die Spielzeiten 2021/2022 und 2022/2023:

Ausnahmen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind in den Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 aus übergeordnetem Verbandsinteresse zur Durchführung des Spielbetriebes, insbesondere zur Gewährleistung und Durchsetzung hygienischer Standards zur Pandemiebekämpfung oder in Anbetracht behördlicher Verfügungen am Sitz des Heimvereins oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, möglich oder wenn durch einen Verein nachprüfbar dargelegte Gründe einer umfangreichen Kostenersparnis dies gerechtfertigt erscheinen lassen. Es können insbesondere auch der Tausch des Heimrechts festgelegt und Spiele auf anderen als den gemeldeten Sportplätzen angesetzt werden. Von den im Zulassungs-/Bewerbungs-/Meldeverfahren geforderten Voraussetzungen kann in diesem Fall in Abstimmung mit dem zuständigen NFV-Ausschuss abgewichen werden. Die Vereine können hierfür geeignete Spielstätten benennen, unbeschadet der Zuständigkeit der spielleitenden Stelle für die Auswahl. Zuständig für die Entscheidung ist abweichend von den vorstehenden Absätzen der Spielleiter der jeweiligen Spielklasse. Die betroffenen Vereine sollen mindestens 24 Stunden vorher informiert werden. Die Entscheidung des Spielleiters ist endgültig. Entgegenstehende Regelungen sind unbeachtlich.

Die jeweiligen spielleitenden Stellen können abweichende Regelungen in ihren Durchführungsbestimmungen zu dem Grundsatz des Absatz 1 treffen. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine begonnene Spielserie einer Leistungsklasse oder Spielgruppe aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden kann.

(4) Bei Punktgleichheit entscheidet die Differenz aus erzielten und hingenommenen Toren über Meisterschaft, Aufstieg, Tabellenplatz und Abstieg. Bei gleichem Punktestand und gleicher Tordifferenz gibt die höhere Zahl der erzielten Tore den Ausschlag.

Für die Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 sowie die Spielzeiten 2021/2022 und 2022/2023 gilt:

Kann die Spielserie aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, kann die Abschlusstabelle anhand der sogenannten Quotienten-Regelung ermittelt werden.

 

§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg

Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sportliche Qualifikation

2. Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Auflagen des technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren

Näheres regeln die Anhänge 1- 4 der NFV-Spielordnung. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung.

 

§ 12 Spielkleidung

Werbung auf der Spielkleidung ist im Rahmen der Vorgaben des DFB erlaubt, aber genehmigungspflichtig. Ergänzend zu der DFB-Regelung kann Hosenwerbung (rechtes vorderes Hosenbein mit maximal 100 qcm und Hosenrückseite mit maximal 200 qcm) und Werbung auf der Trikotrückseite (mit maximal 200 qcm) in den Regionalligen des NFV gestattet werden. Die Genehmigung und die Ahndung eventueller Verstöße sind Sache der Landesverbände.

 

Anhang 1 Regionalliga Statut

6.1 Melde- und Zulassungsgebühr 

Bezüglich der Melde- und Zulassungsgebühr gelten die Regelungen des § 5 (1) der NFV-Finanzordnung.

 

8.1 Spielkleidung / Trikotwerbung  

Die Werbung auf der Spielkleidung (Trikot, Ärmel, Hose) sind beim NFV schriftlich anzuzeigen. Es gelten die allgemein verbindlichen Bestimmungen des § 12 (5) NFV-Spielordnung.

 

NFV-Jugendordnung

§ 2 Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss setzt sich zusammen gemäß § 30 NFV-Satzung.

(2) Der Vorsitzende kann Gäste zu den Sitzungen einladen oder Vertreter der Landesverbände zu Sondersitzungen einladen.

(3) Der Jugendausschuss regelt die fußballsportliche Jugendarbeit und fördert jugendpflegerische Maßnahmen. Dazu zählen u.a. folgende Aufgaben:

- die Vertretung der Belange der NFV-Jugend im DFB,

- die Koordinierung der Termine mit den vier Landesverbänden,

- die Organisation des Juniorenspielbetriebes im NFV,

- die Organisation der norddeutschen Futsalmeisterschaften im Juniorenbereich,

- die Koordination von Veranstaltungen im Bereich des Schulfußballs.

(4) Der Jugendausschuss erlässt für alle von ihm organisierten Veranstaltungen Durchführungsbestimmungen.

 

NFV-Finanzordnung:

§ 5 Umfang der Einnahmen und Verfahrensvorschriften 

(1) Für jede an vom NFV ausgerichteten Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft ist jährlich vor Beginn der Spielserie eine Meldegebühr an den NFV zu zahlen. Deren Höhe wird vom Präsidium festgelegt.

Bei Beantragung der Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren haben die Vereine eine Meldegebühr von 1.500,- € (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie eine Zulassungsgebühr von 1.500,- € (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) frist-gerecht bis zu der unter Anhang 1 Ziffer 3. festgelegten Bewerbungsfrist zu entrichten. Bei Nichtteilnahme an der Regionalliga Nord der Herren in dem Spieljahr, für das die Zulassung beantragt wurde, wird die Meldegebühr erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht bei einem Zurückziehen des Zulassungsantrages nach Ablauf der unter Anhang 1 Ziffer 3. der NFV-Spielordnung festgelegten Bewerbungsfrist oder bei einem Aus-schluss gemäß Anhang 3 § 2 Absatz 2 der NFV-Spielordnung.

 

(6) In der Regionalliga Nord der Herren haben Vereine für jedes Heimspiel eine Spielabgabe von 300,- € an den NFV zu entrichten. Dies gilt für alle Meisterschafts-, Entscheidungs- und Wiederholungsspiele. Von diesen Abgaben erhält der Landesverband, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat, die Hälfte. Die Regelung zur Erhebung einer Verbandsabgabe bei Freundschaftsspielen der Regionalliga obliegt den Landesverbänden und wird in den dortigen Finanzordnungen abschließend geregelt.

 

§ 11 Erstattung von Auslagen und Reisekosten

(1) ....

b) Reisekosten

5.  Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen:

Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums Richtlinien zur Erstattung von Auslagen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter im NFV. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie z. B. das Bundesreisekostengesetz sind zu beachten. Die Höhe richtet sich nach Anhang 3 dieser Ordnung.

 

Anhang 3

Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen

Abrechnender Personenkreis:

Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen:

Geschäftsführendes Präsidium

70,- € (pauschale Aufwandsentschädigung pro Monat)

Ausschussvorsitzende

70,- € (pauschale Aufwandsentschädigung pro Monat)

Schiedsrichterbeobachter

30,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 30,- €)

Sicherheitsbeobachter

30,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 30,- €)

Platzkommission

15,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 15,- €)

Sportrichter

15,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 15,- €)

Schiedsrichter Regionalliga Nord Herren

Schiedsrichter: 200,- € (Wochentag plus 50 %)

Schiedsrichterassistent 1: 100,- € (Wochentag plus 50 %)

Schiedsrichterassistent 2: 100,- € (Wochentag plus 50 %)

Schiedsrichter Frauen-Regionalliga Nord

Schiedsrichter: 50,- €,

Schiedsrichterassistent 1: 25,- €

Schiedsrichterassistent 2: 25,- €

Schiedsrichter A-Junioren-Regionalliga Nord

Schiedsrichter: 35,- €

Schiedsrichterassistent 1: 20,- €

Schiedsrichterassistent 2: 20,- €

Schiedsrichter B-Junioren-Regionalliga Nord

Schiedsrichter: 35,- €

Schiedsrichterassistent 1: 20,- €

Schiedsrichterassistent 2: 20,- €

Schiedsrichter C-Junioren-Regionalliga Nord

Schiedsrichter: 25,- €

Schiedsrichterassistent 1: 15,- €

Schiedsrichterassistent 2: 15,- €

Schiedsrichter Futsal-Regionalliga Nord

Schiedsrichter 1: 50,- €

Schiedsrichter 2: 50,- €

Schiedsrichter 3: 50,- €

Schiedsrichter Turniere Futsal-Turniere

(Vereinsmannschaften)

A-Junioren: 6,50 €/Stunde,

B-Junioren/Juniorinnen: 6,00 €/Stunde

C-Junioren/Juniorinnen: 5,50 €/Stunde

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