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Änderungen der Satzung und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (NFV) hat am 18.08.2021 folgende Änderungen der NFV-Satzung und Ordnungen im Umlaufverfahren beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung:

(9) Beantragt ein Verein dieser Spielklassen selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltags einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, oder zeigt der Verein seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden der klassenhöchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht, neun Gewinnpunkte im Herren-spielbetrieb bzw. sechs Gewinnpunkte im Frauenspielbetrieb mit sofortiger Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga oder Regionalliga und der Frauen-Bundesliga und/oder 2. Frau-en-Bundesliga, so wird der Abzug von Gewinnpunkten nur in der 3. Liga bzw. Regionalliga vor-genommen, anderenfalls nur in der Frauen-Bundesliga bzw. 2. Frauen- Bundesliga.

Beantragt der Verein selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des letzten Spieltags bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum oder zeigt der Verein die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht in diesem Zeitraum an, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1 mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Verein in eine tiefere Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden Spielzeit. Der Verein ist verpflichtet, die Träger aller Spielklassen seiner Mannschaften über einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. über eine Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Die Entscheidung über den Punktabzug trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga, der DFB- Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundesliga/ 2. Frauen-Bundesliga bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball bzw. der für die jeweilige Spielklasse zuständige Ausschuss auf Ebene der DFB-Mitgliedsverbände kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, oder sich der Hauptsponsor bzw. Finanzgeber in einer Restrukturierung gemäß StaRUG befindet.

Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapitalgesellschaften ent-sprechend.

 

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