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Änderungen Satzungen und Ordnungen

Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e. V. (NFV) hat im Rahmen eines Umlaufverfahrens am 16.02.2025 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung beschlossen (Änderungen sind fett markiert):

NFV-Spielordnung

§ 15 Sperren und Vorsperren

(4) Sperrstrafen auf der Ebene des NFV bewirken ein Spielverbot grundsätzlich auch für Pflichtspiele im Landesverband. Über Ausnahmeregelungen entscheidet das zuständige Sportgericht mittels Urteil. Im Landesverband ausgesprochene Spielsperren gelten in gleicher Weise für den Pflichtspielbetrieb des NFV. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Regelungen für Sperren nach Verwarnungen in Ziffer 8.9.1 und 8.9.2 des Anhang 1 (Regionalliga-Statut –Herren-) der NFV-Spielordnung.

(5) Eine Sperre auf Grund eines Feldverweises bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Spiel nicht gewertet oder abgebrochen wird.

§ 21 Spielerlaubnis

(4) In allen Spielen des Verbandes ist der Spielbericht Online in der jeweils aktuellen Version zu nutzen. In einem Spiel dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die vor Beginn eines Spieles im Spielbericht namentlich genannt sind.

(5) Der Einsatz eines nicht im Spielbericht aufgeführten Spielers, führt zu einer Spielwertung für den Gegner.

 

ANHANG 1

2.4.2 Flutlicht

Die für den Spielbetrieb der Regionalliga Nord gemeldeten Spielstätten müssen mit einer spieltauglichen Flutlichtanlage mit mindestens 200 Lumen/qm ausgestattet sein. Übergangsregelungen sind grundsätzlich für ein Jahr, in besonders zu begründenden Fällen auch darüber hinaus möglich.

3. Bewerbungsfrist und -antrag

Die schriftliche Bewerbung um die Zulassung zur RLN für das kommende Spieljahr ist von den um Zulassung nachsuchenden Vereinen  bis spätestens 31. März, 14:00 Uhr vollständig über die digital zur Verfügung gestellte Plattform einzureichen. Fällt dieses Fristende auf einen Wochenend- oder Feiertag, verlängert sich dieses automatisch bis zum nächsten, auf das Enddatum folgenden, Freitag. Das weitere Verfahren regelt Anhang 2 der NFV-Spielordnung.

8.7 Parkplätze

Für die Gästeteams, die Schiedsrichter und SR–Beobachter, sowie gegebenenfalls Sicherheitspersonal und Sicherheitsbeobachter sind Parkplätze in ausreichender Zahl zu reservieren.

8.10.4 Ligavermarktung

Die weiteren Rechte zur Ligavermarktung der RLN stehen dem NFV zu. Für den Fall, dass die RLN über den NFV zentral medialisiert und vermarket wird, haben die Vereine/die Kapitalgesellschaften die notwendige Mitwirkung zur Umsetzung solcher Verträge zu leisten. Diese Mitwirkungspflichten können sich sowohl auf infrastrukturelle (bspw. Installation einer automatisierten Kamera, Zurverfügungstellen von ausreichenden Stellflächen für das zur Produktion erforderliche Equipment/Personal, Zurverfügungstellen von bis zum 15. Juli vor der jeweiligen Saisonnachweisbar ausreichend schneller Internet-bzw. Upload-Geschwindigkeit, konkret 40 Mbit/s Upload) und personelle Maßnahmen (bspw. Kommentierung der Spiele durch den Heimverein etc.) sowie ggf. notwendige finanzielle Investitionen (bspw. Projekt-Vorfinanzierung bei Auftragsproduktionen ggf. zusammen mit dem NFV und/oder Kauf von Werbefläche zur Selbstvermarktung etc.) durch die Vereine erstrecken, sofern Bewegtbildaufnahmen bei einem konkreten Spiel oder bei allen Spielen getätigt werden sollen.

8.12 Gremien und Verwaltung

Die Spielleitung der RLN wird vom NFV-Regionalliga- und Spielausschuss durchgeführt.

Für die RLN finden mindestens zweimal jährlich Versammlungen/Tagungen statt, bei denen die Anwesenheit Pflicht ist. Einberufung und Leitung der Versammlungen obliegen dem Vorsitzenden des NFV–Regionalliga- und Spielausschusses. Die Versammlungen beraten über Angelegenheiten der Regionalliga Nord wie Terminpläne, Spielansetzungen usw.

8.13 Eintrittskarten

Eintrittskarten sind mit dem Datum des Spieltages und der Spielpaarung zu versehen (siehe Sicherheitsrichtlinien). Es wird ebenfalls auf die Anerkennung der Stadionordnung mit Kauf eines Tickets hingewiesen. 

 

ANHANG 2

(3) Die Zulassung ist bis zum 31.   März des jeweiligen Kalenderjahres bis spätestens 14:00 Uhr über ein vom NFV zur Verfügung gestelltes    Portal zu beantragen (Ausschlussfrist). Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Tag des Antragseingangs.

 

ANHANG 4

3.1 Grundsätze

Eine Platzanlage oder ein Stadion darf grundsätzlich nur dann für die Austragung von Spielen der Regionalliga Nord bzw. dem Pokalwettbewerb genutzt werden, wenn sie in baulicher und technischer Hinsicht den Sicherheitserfordernissen des NFV entspricht.

3.1.3

Der Bau von zusätzlichen Tribünen ist nur mit Genehmigung der spielleitenden Stelle sowie der NFV-Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung gestattet. Die Verantwortung für die Aufstellung und eine sich daraus ergebende Haftung gegenüber Dritten hat der Platzverein zu tragen. Nach Erstellung der Zusatztribüne ist durch die städtische Bauaufsichtsbehörde an Ort und Stelle eine Kontrolle durchzuführen und das Ergebnis der spielleitenden Stelle sowie der NFV-Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung vorzulegen. Bei Spielen mit Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenübernahme durch den Gastverein seine vorherige Zustimmung erforderlich.

3.4.5

Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind ausreichende Pufferzonen zu bilden und an den Grenzen der Blöcke sind fest verankerte Abtrennungen zu den übrigen Zuschauerbereichen - mindestens 2,20 Meter hoch, mit deutlich gekennzeichneten und nummerierten Fluchttoren - anzubringen, die besonders stabil ausgebildet sein müssen (Metallkonstruktion, Sicherheitsverbundglas etc.), um einen Wechsel von Fans in andere Bereiche zu verhindern. Diese Anforderungen gelten bei den Fanblöcken auch für die Innenraumsicherung (vgl. 3.3.1). Es ist die behördlich vorgegebene DIN-Norm zu beachten und ein entsprechender Standardsicherheitsnachweis auch für dynamische Belastungen zu erbringen. Die Blöcke für Heim-/Gästefans müssen getrennte Zu-/Abgänge mit separater Zugangskontrolle haben. Der Weg dorthin soll möglichst wenig andere, von den übrigen Stadionbesuchern benutzte Wege, kreuzen.

3.4.8

Der Verein ist verpflichtet, auf seiner Stadionanlage mindestens 1.500 Plätze, davon mindestens 100 Sitzplätze vorzuhalten. Für Gästefans sind mindestes 300 Plätze zur Verfügung zu stellen. Bei einer nachträglichen oder temporären Installation gilt Punkt 3.1.3.

4.2

Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es insbesondere,

a) die Anwendung „Spieltagsreporting“ im DFBnet zu nutzen. Diese ist nach jedem Spieltag bis spätestens 24 Stunden nach Spielende zu pflegen.

5.1.3

Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind mit einer einheitlichen, reflektierenden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einem einheitlichen Überwurf oder Weste und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten, der sich in der Gestaltung von der üblichen Vereinskleidung unterscheidet.

5.1.4

Der Ordnungsdienst ist mindestens einmal im Jahr – möglichst vor Beginn des Spieljahres – durch den Sicherheitsbeauftragten des Vereins ggfs. unter Mitwirkung des örtlichen SKB (Szenekundigen Beamten) der Polizei oder eines Mitgliedes der Kommission für Prävention & Sicherheit/Zulassung des NFV zu beschulen. Eine namentliche Aufstellung des Ordnungsdienstes ist vorzuhalten. Eine Schulungsunterlage für Ordner wird den Vereinen vom NFV zur Verfügung gestellt.

5.1.6

a) Überprüfen und personenbezogene Körperkontrolle von Stadionbesuchern und der von ihnen mitgeführten Gegenstände bei Einlass und im Stadion;

b) Überprüfen und personenbezogene Körperkontrolle von Besuchern im Stadion, die im Verdacht stehen, pyrotechnische Gegenstände bei sich zu führen.

c) Zurückweisen von Besuchern, die mit einer personenbezogene Körperkontrolle nicht einverstanden sind;

5.3.1

d) des Zustandes von Personen, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer, auch legaler Substanzen unterliegen, sodass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, zu erstrecken.

5.3.2

An den Kontrollstellen dürfen Personen aufgefordert werden, sich und ihre mitgeführten Gegenstände kontrollieren zu lassen. Personen, die sich einer Kontrolle ihrer Person und der mitgeführten Gegenstände nicht unterziehen, ist der Zutritt zur Platzanlage zu untersagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ordnungsdienst sind unzulässig.

5.3.4

Werden bei den Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer, auch legaler Substanzen, unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zutritt zur Platzanlage zu verwehren.

5.5.3

Werden Personen im Bereich der Platzanlage angetroffen, die erheblich alkoholisiert sind oder unter anderen den freien Willen beeinträchtigenden, auch legaler Substanzen stehen, so sind sie von der Platzanlage bzw. aus dem Stadion zu verweisen.

9.1.

  • Verstärkung des Ordnungsdienstes, insbesondere an den Zu- und Ausgängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum der Platzanlage und zwischen den Anhängern rivalisierender Zuschauergruppen,
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