Das Präsidium des Norddeutschen Fußball-Verbandes e. V. (NFV) hat im Rahmen einer Präsidiumssitzung am 20.09.2025 folgende Änderungen der NFV-Spielordnung und Finanzordnung beschlossen (Änderungen sind fett markiert):
NFV-Spielordnung
§ 6 Staffelstärke, Auf- und Abstieg
(1) Vereine, die am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren teilnehmen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sportliche Qualifikation
2. Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Auflagen des technisch-organisatorischen und wirtschaftlichen Zulassungsverfahren zur Regionalliga Nord der Herren
Näheres regeln die Anhänge 1- 4 der NFV-Spielordnung. Sie sind Bestandteil dieser Ordnung.
Vereine, die am Spielbetrieb der Frauen-Regionalliga Nord, der U17-Juniorinnen Regionalliga Nord oder einer der Junioren-Regionalligen Nord des NFV teilnehmen wollen, müssen neben der sportlichen Qualifikation ein Bewerbungsverfahren durchlaufen. Einzelheiten regeln die Anhänge 6 und 7 der NFV-Spielordnung (sind Bestandteil dieser Ordnung) und der Anhang 1 der NFV-Jugendordnung.
(2) Die Regionalliga der Herren umfasst grundsätzlich 18 Mannschaften, die der Frauen grundsätzlich 12. Die Staffelstärke der Junioren-Regionalligen beträgt jeweils 14 Mannschaften. Die U17-Juniorinnen Regionalliga Nord ist auf zehn Mannschaften ausgelegt. Ausnahmen von dieser Staffelstärke beschließt der Verbandstag und im Rahmen seiner Zuständigkeit das Präsidium.
(8) Aus den höchsten Spielklassen der vier Landesverbände im NFV der Frauen steigen mindestens zwei Mannschaften in die Regionalliga Nord Frauen auf. Diese sind:
a) der Sieger einer Aufstiegsrunde, bestehend aus je einer qualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen.
b) eine qualifizierte aufstiegsberechtigte Mannschaft der Oberliga Niedersachsen.
Bei Freiwerden eines dritten Aufstiegsplatzes qualifiziert sich der Sieger eines Entscheidungsspieles (§ 5, Absatz 5) zwischen dem Zweiten der Punktrunde und der nächstqualifizierten aufstiegsberechtigten Mannschaft aus Niedersachsen. Beim Freiwerden eines vierten Aufstiegsplatzes steigen beide vorgenannten Mannschaften auf. Steigen weniger Mannschaften aus der 2. Frauen-Bundesliga in die Frauen-Regionalliga ab, als Mannschaften aus der Frauen-Regionalliga Nord aufsteigen, werden die dadurch freiwerdenden Plätze durch eine erhöhte Zahl von Aufsteigern besetzt.
§ 12 Spielkleidung
(1) (…) Unverändert
(2) In den Regionalligen Nord Herren, Frauen, Juniorinnen, Junioren sowie Futsal, wird die Spielkleidung beider Mannschaften über die DFBnet-Anwendung „Trikotabgleich“ festgelegt. Vor dem ersten Spieltag einer Saison sind die verfügbaren Trikotsätze über den entsprechenden Menüpunkt im DFBnet hochzuladen. Kennungen der für den „Trikotabgleich“ zuständigen Personen können von der NFV-Geschäftsstelle berechtigt werden.
Anhang 6 und 7 wurden gestrichen
Anhang 6
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Frauen-Regionalliga Nord des NFV sind einzureichen:
(1) Anmeldung zur Teilnahme an der Frauen-Regionalliga Nord
(2) Formblatt 1: Trainer/Innen-Lizenz
(3) Formblatt 2: Meldung weiterer Mannschaften
(4) Formblatt 3: Benennung neutraler Verbandsperson zur Feststellung der Unbespielbarkeit der Plätze (Platzkommission)
(5) Vereinsmeldung
Anhang 7
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zur Junioren-Regionalliga Nord des NFV sind einzureichen:
(1) Anmeldung zur Teilnahme an einer der Junioren-Regionalligen Nord
(2) Formblatt 1: Trainer-Lizenz
(3) Formblatt 2: Unterbau
(4) Formblatt 3: Benennung neutraler Verbandsperson zur Feststellung der Unbespielbarkeit der Plätze (Platzkommission)
(5) Vereinsmeldung
NFV-Finanzordnung
§ 2 Prüfung der Haushaltswirtschaft
(1) Die satzungsgemäß auf dem ordentlichen Verbandstag gewählten Mitglieder der Revisionsstelle sind
gehalten, mindestens zweimal jährlich Prüfungen der Haushaltswirtschaft durchzuführen. Ihnen ist
jederzeit Einblick in die Buchführung und Belege zu gewähren.
§ 5 Umfang der Einnahmen und Verfahrensvorschriften
(1) Für jede an vom NFV ausgerichteten Meisterschaftsspielen teilnehmende Mannschaft ist jährlich vor Beginn der Spielserie eine Meldegebühr an den NFV zu zahlen. Deren Höhe wird vom Präsidium festgelegt. Bei Beantragung der Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren haben die Vereine eine Meldegebühr von 1.500,- € (zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer) sowie eine Zulassungsgebühr von 1.500,- € (jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) fristgerecht bis zu der unter Anhang 1 Ziffer 3. der NFV-Spielordnung festgelegten Bewerbungsfrist zu entrichten. Bei Nichtteilnahme an der Regionalliga Nord der Herren in dem Spieljahr, für das die Zulassung beantragt wurde, wird die Meldegebühr erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht bei einem Zurückziehen des Zulassungsantrages nach Ablauf der unter Anhang 1 Ziffer 3. der NFV-Spielordnung festgelegten Bewerbungsfrist.
(2) Der Grundlagenvertrag zwischen dem DFB und der DFL bestimmt, dass die Vereine der Bundesliga und der 2. Bundesliga, die dem NFV angehören, von jedem Meisterschaftsspiel, bei dem sie Ausrichter sind, eine Verbandsabgabe an den zuständigen Regional- oder Landesverband entrichten. Die Höhe der jeweils zu entrichtenden Verbandabgabe ist dem Anhang 4 der NFV-Finanzordnung zu entnehmen. Der prozentuale Wert bezieht sich auf die Bruttoeinnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf abzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Diese beträgt in der Bundesliga 2,60% der Bruttoeinnahme und in der 2. Bundesliga 1,50% der Bruttoeninahme, jeweils aus dem Eintrittskartenverkauf, nach Abzug der Umsatzsteuer.
Die norddeutschen Landesverbände haben mit gesondertem Vertrag den NFV beauftragt und ermächtigt, die gem. des Grundlagenvertrages zu beanspruchenden Spielabgaben unmittelbar im Auftrag, in Vollmacht und in Rechnung der Norddeutschen Landesverbände gegenüber den Vereinen und Kapitalgesellschaften, die die Spielabgaben schulden, abzurechnen und das Geld beim NFV zu vereinnahmen.
(4) In der 3. Liga erhält der NFV von allen Heimspielen der dem NFV angehörenden Vereine 2% einen prozentualen Anteil der Bruttoeinnahme (nach Abzug der Umsatzsteuer). Hiervon leitet er die Hälfte an den Landesverband weiter, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat.
(5) In der Regionalliga Nord der Herren haben Vereine für jedes Heimspiel eine Spielabgabe von 300,- € an den NFV zu entrichten. Dies gilt für alle Meisterschafts-, Entscheidungs- und Wiederholungsspiele. Von diesen Abgaben erhält der Landesverband, in dessen Bereich das Spiel stattgefunden hat, die Hälfte. Die Regelung zur Erhebung einer Verbandsabgabe bei Freundschaftsspielen der Regionalliga obliegt den Landesverbänden und wird in den dortigen Finanzordnungen abschließend geregelt.
§ 8 Kassenverwaltung
(2) Mit Ausnahme kleinerer Barzahlungen Grundsätzlich ist der Zahlungsverkehr des NFV über das Bankkonto des Verbandes abzuwickeln.
(4) Über die Konten des NFV sind der Präsident, der Vizepräsident Finanzen, der Erste Vizepräsident gemeinsam (BGB-Vorstand) (jeweils nach dem Vier-Augen-Prinzip) verfügungsberechtigt. Den Mitarbeitenden der
Geschäftsstelle kann auf Beschluss des Präsidiums eine Vollmacht auf den Konten des NFV eingerichtet werden. Die hauptamtlich Mitarbeitenden dürfen dabei gemeinsam keine Zahlungen ausführen. Zu jeder Verfügung bedarf es der Unterschrift von mindestens einer der genannten Personen aus dem Geschäftsführenden Präsidium BGB-Vorstand.
§ 9 Personalangelegenheiten
Über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Verbandes sowie über die Festsetzung von Bezügen entscheidet der BGB-Vorstand. Bei Personalangelegenheiten, die zusätzliche Kosten von mehr als 25.000 T€ jährlich auslösen, entscheidet das Präsidium.
§ 10 Rechtsverbindlichkeiten Rechtsgeschäfte
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sind bis zu einer Höhe von 10.000 € durch die Geschäftsstelle in Absprache mit dem BGB-Vorstand wahrzunehmen. Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 250.000 € bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. Darüber hinausgehende Verpflichtungen sind vom Verbandstag zu beschließen.
ANHANG 1
NFV-Controlling-System
1. Grundlagen
1.1. Kostenabrechnungen von Schiedsrichtern und Gremien bzw. deren Mitgliedern sind stets zu
Kontrollzwecken vollständig incl. aller Angaben zur Erstattung vorzulegen. Abweichungen hiervon führen automatisch zur Nichtzahlbarmachung.
1.2. Die Revisionsstelle wird im Rahmen der turnusmäßigen Sitzungen die Buchungen und Belege stichprobenartig überprüfen.
2. Schiedsrichterabrechnung
2.1. Vor der Saison wird die Höhe der Schiedsrichter-Pools anhand der Vorjahreswerte festgelegt.
2.2. Bei jeder Schiedsrichterabrechnung wird die Spielnummer als Buchungstext mit eingegeben. Dadurch lässt sich ausschließen, dass ein Spiel doppelt abgerechnet wird.
2.3. Jährlich werden die Schiedsrichter-Poolkonten durch den Vizepräsidenten Finanzen und die Geschäftsstelle geprüft. Das heißt, es wird ein Soll/IST Vergleich angestellt. Wobei der Sollwert der vor der Saison festgelegte Betrag ist, der von den Vereinen gezahlt werden muss. Die IST-Werte ergeben sich dann aus den eingereichten und bezahlten Schiedsrichterabrechnungen (Buchführung). Die Revisionsstelle prüft die Konten und Abrechnungen stichprobenartig.
3. Verantwortlichkeiten Beleg-/Rechnungsprüfung:
3.1. Die Rechnungs-/Belegprüfung wird in der Regel durch die Geschäftsstelle bzw. in Einzelfällen durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten Finanzen durchgeführt. Alle Rechnungen und Belege sind vor der Freigabe von der Geschäftsstelle auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es erfolgt ein entsprechender digitaler Vermerk.
4. Verantwortlichkeiten Zahlungsverkehr:
4.1. Der Zahlungsverkehr wird durch die Geschäftsstelle vorbereitet, die auch die Kontoauszüge der Banken kontrolliert. Die Abwicklung erfolgt über den von der Bank zur Verfügung gestellten beleglosen Zahlungsverkehr. Die Zahlungsfreigaben erfolgen mittels elektronischer Unterschrift über die Bank oder das Buchhaltungssystem des NFV. Zahlungen können ausschließlich durch das Zwei-Unterschriften-Verfahren ausgeführt werden. 1. Mitarbeiter der Geschäftsstelle 2.Mitglied des BGB-Vorstandes. Eine Einsicht und Kontrolle der Belege ist für das Geschäftsführende NFV-Präsidium sowie die Revisions-stelle durch die digitale Belegerfassung gegeben. Schiedsrichterbeobachterspesen sowie weitere, dem Spielbetrieb zuzuordnende Abrechnungen, werden durch das Abrechnungstool des NFV erfasst und im Vorfeld durch das jeweilige Gremium geprüft und freigegeben.
4.2. Die Abstimmung der Debitoren- und Kreditoren-Konten werden regelmäßig durch den Vizepräsidenten Finanzen, die Geschäftsstelle und die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen.
ANHANG 2
Finanzvermerke
1. Anforderungen Belege
1.1 Der NFV überweist Auslagen ausschließlich bei Vorlage der entsprechenden Originalbelege. Bartransaktionen sind nur im Ausnahmefall und ebenfalls ausschließlich bei Vorlage der entsprechenden Originalbelege zulässig. Die Einreichung kann postalisch oder auf digitalem Weg erfolgen.
1.2 Für Belege gelten folgende Mindestanforderungen (Vorgaben des §14 UStG):
• vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
• vollständiger Name und vollständige Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger)
• die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
• das Datum der Rechnungsstellung
• das Datum der Lieferung / Leistung
• eine einmalig von dem Unternehmer vergebene Rechnungsnummer
• die Menge der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
• die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
• Zeitpunkt der Lieferung und Vereinnahmung des Entgelts, wenn diese nicht identisch sind
• das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen bzw. mit einem Hinweis auf Steuerbefreiung
• Aufschlüsselung von Entgeltminderungen
• angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag
1.3 Für Belege, deren Betrag nicht größer als 250,- € ist, gelten Vereinfachungsregelungen. In diesem Fall muss ein Beleg folgende Informationen enthalten:
• vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
• das Datum der Rechnungsstellung
• die Menge der gelieferte Artikel / Dienstleistungen
• die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Artikel / Dienstleistungen
• angewandter Steuersatz und der auf das Entgelt entfallende Betrag, das Entgelt
1.4 Für Bewirtungsbelege gelten folgende Mindestanforderungen:
• Maschinell erstellt durch eine Registrierkasse
• Name und Anschrift des Bewirtenden
• Ort der Veranstaltung
• Datum der Bewirtung
• Rechnungsdatum
• Rechnungsbetrag aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuersatz und -betrag
• Verzehrte Artikel
• Genauer Grund für die Bewirtung
• Alle Vor- und Nachnamen der Bewirteten
• Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte
• Unterschrift des Steuerpflichtigen (auch auf beigefügten Ergänzungen)
1.5 Für Rechnungen mit Speise- und/oder Getränkekomponenten gelten folgende Mindestanforderungen:
• Alle Mindestanforderungen für Belege (siehe oben)
• Genauer Grund für die Bewirtung
• Ort der Veranstaltung
• Alle Vor- und Nachnamen der Bewirteten
1.6 Bei Bewirtungen über 50 € ist, bevor eine Bewirtung stattfindet zu prüfen, ob durch den Leistungserbringer ein entsprechender Bewirtungsbeleg/Rechnung (siehe oben) ausgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall (z. B. in einem Sportheim), muss (leider) ein anderer Leistungserbringer gewählt werden.
1.7 Rechnungen sind stets mit folgender Rechnungsadresse auszustellen:
Norddeutscher Fußball-Verband e. V.
Franz-Böhmert-Straße 1A
28205 Bremen
1.8 Nur wenn die Rechnung die o. a. Rechnungsadresse enthält, kann der NFV die Vorsteuer geltend machen. Werden Rechnungen mit einer abweichenden Rechnungsanschrift ausgestellt, erfolgt eine Hinweismeldung (Standardschreiben) durch die Geschäftsstelle an den Einreicher und den Vizepräsidenten Finanzen.
1.9 Entsprechen die eingereichten Belege nicht den oben aufgezeigten (gesetzlichen) Mindestanforderungen, sind diese unmittelbar durch die Geschäftsstelle an den Einreicher mit entsprechendem Hinweis zurückzuweisen. Eine Überweisung findet in diesem Fall nicht statt.
6. Ehrungen
6.1 Der NFV kann im Rahmen einer NFV-Ehrung der geehrten Person folgende Geschenke überreichen:
Blumenstrauß oder sonst. Geschenk: max. 20,- € (max. 45,- € wenn keine Uhr überreicht wird)
6.2 Die organisatorische Verwaltung/Verantwortung (z. B.: Geschenke kaufen, Geschenke verschicken, Nachweisdokumentation) liegt in der Geschäftsstelle.
6.3 Spätestens im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses werden die Gutscheine/Geschenke dem
jeweiligen Landesverband (inkl. der ggf. notwendigen Versteuerung nach § 37b EStG) budgetseitig zugeordnet.
10. Veranstaltungen
10.1.6 Verbandstag:
Teilnehmer:
Vereinsvertreter
Verbandsvertreter
Gäste
Verpflegung:
nicht alkoholische Getränke
belegte halbe Brötchen
Kuchen, Kekse, Obst
Mögliche Erstattung (gilt nicht für Gäste / Vereinsvertreter):
Kilometergeld bzw. Auslagen für Bahnfahrten etc.
weitere Auslagen (z. B. Parkgebühren)
Tagegeld
Entgegengenommene Leistungen müssen durch die Teilnehmer nicht versteuert werden
ANHANG 3
Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen
Abrechnender Personenkreis: Honorare, Spesen, Aufwandsentschädigungen:
Geschäftsführendes Präsidium 70,- € (pauschale Aufwandsentschädigung pro Monat)
Ausschuss- und Kommissionsvorsitzende 70,- € (pauschale Aufwandsentschädigung pro Monat)
Schiedsrichterbeobachter 50,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 50,- €)
Sicherheitsbeobachter 30,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 30,- €)
Platzkommission 15,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 15,- €)
Ausschuss-, Kommissions- und Sportgerichtsmitglieder pro Sitzung 15,- € (Bundesreisekostengesetz plus Differenz zu 15,- €)
Schiedsrichter Regionalliga Nord Herren Schiedsrichter: 250,- € (Wochentag plus 50 %)
Schiedsrichterassistent 1: 150,- € (Wochentag plus 50 %)
Schiedsrichterassistent 2: 150,- € (Wochentag plus 50 %)
Schiedsrichter Frauen-Regionalliga Nord Schiedsrichter: 60,- €,
Schiedsrichterassistent 1: 35,- €
Schiedsrichterassistent 2: 35,- €
Schiedsrichter B-Juniorinnen -Regionalliga Nord Schiedsrichter: 50,- €,
Schiedsrichterassistent 1: 35,- €
Schiedsrichterassistent 2: 35,- €
Schiedsrichter A-Junioren-Regionalliga Nord Schiedsrichter: 45,- €
Schiedsrichter: 50,- €
Schiedsrichterassistent 1: 35,- €
Schiedsrichterassistent 2: 35,- €
Schiedsrichter B-Junioren-Regionalliga Nord
Schiedsrichter: 50,- €
Schiedsrichterassistent 1: 35,- €
Schiedsrichterassistent 2: 35,- €
Schiedsrichter C-Junioren-Regionalliga Nord
Schiedsrichter: 50,- €
Schiedsrichterassistent 1: 35,- €
Schiedsrichterassistent 2: 35,- €
Schiedsrichter NordCup C-Junioren (U14) Schiedsrichter: 40,- €
Schiedsrichter NordCup D-Junioren (U13 und U12) Schiedsrichter: 30,- €
Schiedsrichter Futsal-Regionalliga Nord Schiedsrichter 1: 50,- €
Schiedsrichter 2: 50,- €
Schiedsrichter 3: 50,- €
Schiedsrichter Turniere Futsal-Turniere
(Vereinsmannschaften) A-Junioren: 6,50 €/Stunde,
B-Junioren/Juniorinnen: 6,00 €/Stunde
C-Junioren/Juniorinnen: 5,50 €/Stunde
Turnierleitung:
Bis fünf Stunden: 60,- €
Über fünf Stunden: 80,- €
Über acht Stunden: 100,- €