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Antrag auf einstweilige Verfügung des VfB Lübeck erfolglos

Entscheidung vor dem Landgericht Bremen gefallen

(Foto: hansepixx.de)

Mit Urteil vom 28.03.2023 hat das Landgericht Bremen einen Antrag des VfB Lübeck auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Norddeutschen Fußball-Verband zurückgewiesen.
 
Der VfB Lübeck wollte mit diesem Antrag erreichen, dass ein von den Sportgerichten des Verbandes gegen den Verein verhängter Teilausschluss von Zuschauern (Sperrung der sog. "Pappelkurve") für unwirksam erklärt wird.
 
Das Landgericht Bremen ist in seinem Urteil der Argumentation des Verbandes gefolgt, dass es sich bei dem Zuschauerteilausschluss nicht - wie vom VfB Lübeck behauptet - um eine "Kollektivstrafe" handelt, sondern um eine Maßnahme "zivilrechtlicher Natur auf der Grundlage der Verbandsautonomie", die präventiven Charakter hat.
 
Da der Teilausschluss in § 38 der Satzung enthalten ist und überdies - schon wegen der zahlreichen vorausgegangenen Verfehlungen der Lübecker Anhänger, die Gegenstand diverser Sportgerichtsverfahren waren - auch die Grenzen der Verhältnismäßigkeit vom Norddeutschen Fußball-Verband beachtet worden sind, blieb der Antrag des Vereins erfolglos. Der VfB Lübeck muss nun im Spiel gegen Teutonia Ottensen die "Pappelkurve" leer lassen.
 
NFV-Präsident Ralph-Uwe Schaffert zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung des Landgerichts: "Das Urteil belegt, dass sich unsere Sportgerichtsbarkeit im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegt und wir unsere Bestimmungen mit Augenmaß anwenden". Zugleich betonte Schaffert auch, dass sich der Verband mit der Führung des VfB Lübeck trotz unterschiedlicher Rechtsauffassungen in einem konstruktiven Dialog befindet und diesen auch weiter fortsetzen wird.
 



(Text: NFV)

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