Vor der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremens streitet der Fußballverein S.V. Wilhelmshaven e.V. mit dem Norddeutschen Fußballverband wegen eines Punktabzugs und wehrt sich gegen den Zwangsabstieg.
Der Verein verpflichtete im Jahr 2007 einen argentinischen Fußballspieler. Dies veranlasste zwei argentinische Fußballvereine, den S.V. Wilhelmshaven auf Zahlung einer Ausbildungsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Dem kam der S.V. Wilhelmshaven nicht nach, so dass sich die argentinischen Vereine an die FIFA wendeten. Diese verurteilte den S.V. Wilhelmshaven zu einer Entschädigungszahlung, deren Höhe anhand der üblichen Berechnungstabellen der FIFA bemessen wurde. Gegen diese Entscheidung zog der S.V. Wilhelmshaven vor den internationalen Sportgerichtshof (CAS), wo er ebenfalls unterlag.
Wegen der Nichtzahlung der Entschädigung ordnete die Disziplinarkommission der FIFA an, der ersten Mannschaft des S.V. Wilhelmshaven 6 Punkte abzuziehen. Die FIFA forderte den DFB auf, diese Entscheidung zu vollziehen. Der DFB reichte die Vollziehung an den Norddeutschen Fußballverband weiter, da der S.V. Wilhelmshaven in der Regionalliga spielt, die dieser veran-
staltet.
Gegen die Entscheidung des Verbands, in der Saison 2012/2013 sechs Punkte abzuziehen, wendet sich der S.V. Wilhelmshaven mit der vorliegenden Klage.
Die 2. Kammer für Handelssachen hat in dem Rechtsstreit unter anderem die Fragen zu beantworten, ob die Entscheidung des CAS Bindungswirkung entfaltet und ob der S.V. Wilhelmshaven der Disziplinargewalt des DFB bzw. des Norddeutschen Fußballverbandes untersteht.
In der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage übergab der Klägervertreter eine Klageerweiterung, die weder dem Gericht noch der Gegenseite vor dem Termin vorgelegen hat. Inhaltlich befasst sich diese mit dem angeordneten Zwangsabstieg des klagenden S.V. Wilhelmshaven. Dieser Zwangsabstieg ist eine weitere Disziplinarmaßnahme wegen der nichtgezahlten Ausbildungsentschädigung. Die Sitzung wurde daraufhin unterbrochen. Nach der Unterbrechung erklärte sich der Beklagten Verband aus prozessökonomischen Gründen bereit, über den neuen Antrag zu verhandeln.
Der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssache stellte das Ergebnis der vorläufigen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie die streitigen Punkte der Parteien dar. Anschließend erhielten die Parteivertreter Gelegenheit, die konträren Standpunkte nochmals zu verdeutlichen.
Der beklagte Verband hat nun Gelegenheit, schriftlich auf die Klageerweiterung zu erwidern.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist anberaumt auf, Freitag, den 25.04.2014.
Nach Verkündung und Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien wird das Landgericht Bremen deren Inhalt durch Pressemitteilung bekannt geben.
Az.: 12 O 129/13
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/2014 - Landgericht Bremen vom 14.03.2014)