Das Landgericht Bremen hat in seiner heutigen Entscheidung die Klage des SV Wilhelmshaven gegenüber dem Norddeutschen Fußball-Verband e.V. (NFV) zurückgewiesen.
Der SV Wilhelmshaven hatte gegen den NFV aufgrund eines Sechs-Punkte-Abzugs aus der vergangenen Saison sowie gegen den nach dieser Spielzeit durch die FIFA-Disziplinarkommission verfügten und durch den NFV umzusetzenden Zwangsabstieg Klage erhoben.
Zum Sachverhalt:
Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA hatte den Verein SV Wilhelmshaven im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Spielers Sergio Sagarzazu zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 157.500,00 Euro an die argentinischen Vereine Club Atlético Excursionistas und Atlético River Plate verurteilt.
Diese Entscheidung wurde am 05.10.2009 vom CAS bestätigt. Da der Verein SV Wilhelmshaven keine Zahlungen leistete, wurde ihm von der FIFA Disziplinarkommission mit Datum vom 13.07.2011 eine Geldstrafe auferlegt verbunden mit der Androhung eines Abzugs von sechs Punkten für den Fall, dass der Verein weiterhin nicht zahle und der argentinische Verein einen solchen Antrag stelle.
Der entsprechende Antrag erfolgte am 01.02.2012, woraufhin am 20.02.2012 der Punktabzug angeordnet und umgesetzt wurde. Auch danach erfolgte keine Zahlung des Vereins, worüber die FIFA am 22.03.2012 vom argentinischen Verein unterrichtet wurde.
Da weitere Gespräche (u. a. unter Einschaltung des DFB) ebenfalls keinen Erfolg hatten, verfügte die FIFA-Disziplinarkommission am 05.10.2012 den Zwangsabstieg.
Der Verein SV Wilhelmshaven reichte daraufhin Klage beim CAS ein. Auch diese Klage wurde mit Urteil vom 24.Oktober 2013 abgewiesen.
Beschwerden in den beiden vorgenannten Angelegenheiten vor dem Verbandsgericht des NFV wurden ebenfalls negativ beschieden.
Die heutige Klageabweisung begründete das Landgericht Bremen wie folgt:
„In der heute verkündeten Entscheidung hat die 2. Kammer für Handelssachen in der Begründung darauf abgestellt, dass der S.V. Wilhelmshaven an die Entscheidungen des CAS zum Punktabzug und Zwangsabstieg gebunden sei, weil er selbst vor dem CAS jeweils Klage gegen die Entscheidungen der FIFA erhoben habe.
Durch Teilnahme an den jeweiligen Schiedsverfahren vor dem CAS hätten sich der S.V. Wilhelmshaven und die FIFA auf die Zuständigkeit des CAS verständigt. Das gegen die jeweilige Entscheidung des CAS mögliche Rechtsmittelverfahren vor dem zuständigen Bundesgericht (Schweiz) habe der S.V. Wilhelmshaven nicht durchgeführt. Daher sei der S.V. Wilhelmshaven an die Entscheidungen des CAS gebunden.
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die 2. Kammer für Handelssachen davon ausgegangen, dass sich der S.V. Wilhelmshaven schon durch die Teilnahme an dem Spielbetrieb den Satzungsregelungen des Norddeutschen Fußballverbandes bzw. des DFB unterworfen habe. Der DFB sei verpflichtet, die Entscheidungen der FIFA umzusetzen und könne sich zur Vollstreckung der Beklagten bedienen, die bei Umsetzung der Entscheidungen praktisch „nur“ als Vollstreckungsorgan handeln würde. Daher könne sich der klagende S.V. Wilhelmshaven mit seinem Begehren nicht an die Beklagten, sondern müsse sich inhaltlich an die FIFA wenden.“
(Quelle: Pressemitteilung 12/2014 – Landgericht Bremen)
Hans-Ludwig Meyer, 1. Vizepräsident des Norddeutschen Fußball-Verbandes, zeigte sich zufrieden mit der Entscheidung des Landgerichts „Wir haben dieses Urteil genauso erwartet und sind froh, dass unserer Auffassung der Sachlage damit voll entsprochen wurde.“
Der SV Wilhelmshaven wird dementsprechend nach dem letzten Spieltag der Regionalliga Nord der Herren an den letzten Platz der Tabelle gesetzt und muss in der kommenden Saison 2014/2015 in der Oberliga Niedersachsen antreten.
Der SV Wilhelmshaven hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen.